Auswanderen in den Koblenzer Amtsblättern.
Amt-Blatt der Königlichen Regierung zu Coblenz, Jahrgang 1817, Coblenz, gedruckt bei L. Pauli, digitalisiert von google, Bayerische Staatsbibliothek München
Nr. 27, 09.06.1817, S. 169 (S. 195)
Seit einigen Monaten durchzieht eine Menge Menschen die Königl. Rhein-Provinzen, welche aus der Schweiz und den an dieselbe gränzenden deutschen Bundes-Staaten kommen, nach Holland gehen, um sich nach Amerika einzuschiffen.
Diese Auswanderungslustigen sehen sich in ihren Hoffnungen getäuscht, und in die Unmöglichkeit versetzt, ihr Vorhaben auszuführen. Sie kehren entblößt von den ersten Bedürfnissen des Lebens zurück zu ihrer Heimath, und würden auf ihrer Rückreise dem Mangel unfehlbar unterliegen, wenn sie nicht überall großmüthige Unterstützung fänden.
Die Unglücklichen hatten nicht bedacht, daß man eine so weite Reise, wie jene nach Amerika ist, nicht ohne das zur Bestreitung der Reisekosten nöthige Vermögen unternehmen könne.
Eine Person welche von Holland nach Amerika überfahren will, muß, wenn sie sich im Alter von 4 bis 14 Jahren befindet, fünf und achtzig Gulden holländisch und wenn sie älter ist, hundert siebenzig Gulden für Fracht und Kostgeld zahlen, gewöhnlich wird niemand angenommen, der solches nicht auf der Stelle erlegen kann; nur bei jungen gesunden zum Matrosen-Dienst tüchtige Personen, treten Ausnahmen ein; man gestattet ihnen ihre Fracht in Amerika zu zahlen, sie sind aber gehalten, sich zu einer höheren Summe zu verpflichten, und dürfen das Schiff ohne Vorwissen des Kapitäns nicht eher als bis zur erfolgten Zahlung verlassen; sie sind überdies verbunden, den zehnten Tag nach ihrer Ankunft in Amerika, für jeden Tag ihres längeren Aufenthalts im Schiffe, zwölf und einen halben Stüber holländisch zu zahlen, und müssen sich am ende glücklich schätzen, wenn der Kapitän ihnen gestattet, diese Schuld als Matrosen abzuverdienen.
Nur sehr wenigen Personen ist es gelungen, sich mit den Kapitäns der verschiedenen in den holländischen Häfen liegenden, und nach Amerika bestimmten Schiffen zu einigen, der größte Theil fiel den Einwohnern von Holland zur Last, welches Seine Majestät den König der Niederlande veranlaßt hat, zu verordnen, daß von dem fünfzehnten dieses Monats ab, allen denjenigen Personen, welche nach Amerika auszuwandern gesonnen sind, der Eintritt in die Königl. niederländischen Staaten nur in einem einzigen Falle gestattet werden soll, wenn sie vordersamst hinlänglich angesessene Bürgen für die Zahlung jener Kosten stellen, die durch ihren Aufenthalt in den genannten Staaten verursacht werden.
Indem wir diese Verhältnisse zur Kenntniß des Publikums bringen, befehlen wir sämmtlichen Königlichen Landräthen, Bürgermeistern und sonstigen mit der Handhabung der Polizei beauftragten Beamten, von heute an allen aus dem Auslande kommenden Personen, welche nach Amerika auszuwandern beabsichtigen, den Eintritt und die Durchreise durch den hiesigen Regierungs-Bezirk zu untersagen, und dieselben auf der Stelle wiederum zurück über die Gränze nach dem Ort, wo sie herkommen sind, zu führen, wenn sie sich nicht auf das vollkommenste ausweisen, da0ß sie das zur Bestreizung ihrer Reisekosten nöthige Vermögen wirklich besitzen, und die von Seiner Majestät dem Könige der Niederlande verlangte Bürgschaft stellen können.
Alle aus den Niederlanden zurückkehrende Personen, müssen, auf demkürzesten Wege ohne Gestattung eines weiteren Aufenthalts über die Gränzen geführt werden.
Coblenz, den 3ten Juny 1817
Königliche Regierung I. Abth.
Nr. 32, 11.07.1817, S. 206 (S. 236)
Polizei-Angelgenheiten
In Verfolg unserer, wegen der Auswanderung nach Amerika im Amtsblatte Nro. 27 erschienen, Bekanntmachung vom 3. v. M. wird, auf Verfügung der höheren Staatsbehörde zur pünktlichen Beachtung der betreffenden Beamten hierdurch noch besonders verordnet:
daß, da die Königlich Preußischen Gesandten und Residenten bei den Höfen von Stuttgart, Carlsruhe, Darmstadt und bei der Stadt Frankfurt die Pässe der Auswanderer nur dann zu visiren angewiesen sind, wenn sie sich mit hinlänglichen Geldmitteln zur Vollendung ihrer Reise legitimiren können, keiner derselben ohne dieses Visa durch unseren Regierungs-Bezirk durch gelassen werden soll.
Coblenz, den 2. July 1817
Königliche Regierung, I. Abth.