Wie sich Namen
verändern können. Teil 4
(www.amshausen.de / Rolf Willmanns)
Die Unterlagen für dieses Dokument
wurden mir freundlicherweise durch die Staatsbibliothek zu Berlin, Abteilung Historische
Drucke zur Verfügung gestellt. Nur dank den außerordentlichen Bemühungen dieses
Instituts, sei es bei der Beschaffung von Unterlagen, Hinweisen auf
entsprechende Literatur etc. etc. war es möglich, diesen vierten Teil aus der
Serie „Wie sich Namen verändern können“ erfolgreich abzuschließen. Den
Mitarbeitern der Staatsbibliothek möchte ich an dieser Stelle für ihre
Bemühungen meinen besten Dank aussprechen.
Die Texte von Gierke, Eichhorn, Hilse und Stobbe wurden der
entsprechenden Rechtswissenschaftlichen
Literatur entnommen.
Bei der Abschrift habe ich mich im ersten und
zweiten Abschnitt ausschließlich auf das Königreich Westphalen
beschränkt. Die Informationen im dritten Abschnitt galten im ganzen Staate
Preußen, und wurden entsprechend angewendet.
Die Rechtsverhältnisse
der Juden in Preußen
seit dem Beginne des
19. Jahrhunderts.
Gesetze, Erlasse, Verordnungen,
Entscheidungen,
herausgegeben
von
Dr. jur. Alfred
Michaelis,
Rechtsanwalt in Hamm
i. W.
___________________
B E R L I N 1910
Verlag von Louis Lamm.
V o r w o r t.
Die Herausgabe dieser
Sammlung schien mir einem Bedürfnis zu entsprechen. Die letzte Auflage des kurzgefassten Handbuchs „enthaltend die sämtlichen
Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden im Preußischen Staate“, von C.
Zander, das übrigens nur recht bescheidenen Ansprüchen zu genügen vermag,
datiert bereits aus dem Jahre 1885. Seitdem ist nicht ähnliches mehr
erschienen.
Das Buch soll in
erster Linie Auskunft geben auf die zahlreichen Fragen über die besonderen
rechtlichen Beziehungen zwischen Judentum und Staat, über die Organisation der
preußischen Synagogengemeinden, über die jüdischen Kultusabgaben usw. Fragen,
über welche – auch unter den Mitgliedern der Gemeindevertretungen – vielfach
Unkenntnis und Unklarheiten herrscht. Doch habe ich von einer systematischen
Darstellung des umfänglichen Stoffes abgesehen. Für eine kurze Orientierung in
Zweifelsfällen genügen außer dem Text der Vorschriften selbst und einigen
wenigen Anmerkungen die über eine Reihe von Streitfragen ergangenen
letztinstanzlichen Erkenntnisse, die dem Nichtjuristen meist schwer zugänglich
sind und daher größtenteils eine vollständige Wiedergabe gefunden haben.
Übrigens besitzen wir jetzt über ein wichtiges Spezialgebiet ein erschöpfendes
systematisches Werk in dem Buch von Dr. Ismar
Freund: „Die Rechtsstellung der Juden im preußischen Volksschulrecht“
(Berlin, Guttentag, 1908).
Einen weiteren Anlass,
mich der nicht ganz mühelosen Arbeit zu unterziehen, boten mir die neuerdings
lebhaft geförderten Bestrebungen, die Judengemeinden Preußens im Wege der
Gesetzgebung einheitlich zu organisieren, Bestrebungen, die sich bereits zu dem
Entwurf eines neuen „Judengesetzes“ verdichtet haben. In eine kritische
Würdigung dieses Entwurfs, durch welche das Gesetzeswerk wirklich gefördert
werden soll, kann aber meines Erachtens niemand eintreten, der nicht in der
Lage ist, die Gestaltung des zur Zeit auf unserem Gebiete in den verschiedenen
Teilen Preußens geltenden Rechtes zum Vergleiche heranzuziehen und sich einen
Überblick über die geschichtliche Entwicklung der zur Diskussion stehenden
öffentlich-rechtlichen Normen, soweit eine solche feststellbar, zu verschaffen.
Ohne diese Kenntnis vermag es leicht zu geschehen, dass der Streit um gewisse
Einzelvorschriften, die den Sonderwünschen aller Beteiligten gerecht werden
sollen, einen ungebührlich breiten Raum einnimmt, während die großen
prinzipiellen Fragen, über welche in erster Linie Einigkeit herrschen müsste,
in den Hintergrund treten oder gar völlig übergangen werden.
Es konnte mir hiernach
nicht darauf ankommen, lediglich noch geltendes Recht zusammen zu stellen. Auf
die Gefahr hin, der praktischen Brauchbarkeit der Sammlung Abbruch zu tun, habe
ich vielmehr geglaubt, eine größere Anzahl älterer, längst außer Kraft
gesetzter Erlasse und Verordnungen, mit aufnehmen zu sollen. Anregung dazu
würde mir freilich schon die Tatsache gegeben haben, dass in den letzten
Jahrzehnten das Interesse der Juden Deutschlands an der Vergangenheit ihrer
Glaubensgemeinschaft in erfreulichem Masse gewachsen ist. Abgesehen von den
zahlreichen Vereinen für jüdische Geschichte und Literatur, die sich ja ex professo mit dem Gegenstand befassen, gebührt das
Verdienst, hier fördernd gewirkt zu haben, hauptsächlich wohl den großen
Verbänden „Centralverein deutscher Staatsbürger
jüdischen Glaubens“, „Deutsch-Israelitischer Gemeindebund“, „Verband der
Deutschen Juden“ und andere, sowie den Organen der jüdischen
Zeitschriften-Presse. Begreiflicherweise war es aber nicht angängig, die
Kabinetts-Orders, Rescripte usw., die namentlich in
der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts zur Regelung des „Judenwesens“ in
großer Anzahl erschienen sind, auch nur in annähernder Vollständigkeit
mitzuteilen. Die gebotene Auswahl wird indes genügen, um an der Hand der
vielfach nicht nur rechtsgeschichtlich bemerkenswerten Dokumente ein Bild von
der fortschreitenden Emanzipation der Juden in Preußen zu geben und dem Buche
einen bescheidenen Wert zu sichern, auch wenn jene legislatorischen
Vorarbeiten zu einem erfolgreichen Ende gedeihen.
Hamm (Westf.) März
1910
MICHAELIS.
Zur Zeit des alten
deutschen Reiches waren die Juden in Deutschland politisch rechtlos. Ein
Niederlassungsrecht hatten nur die „Schutzjuden“ („vergeleitete Juden“), die
entweder nur für ihre Person oder auch zugleich für ihre Nachkommen den
„Judenschutz“, ein ursprünglich allein dem Kaiser, später allgemein den
Landesherren und freie Städten zustehendes Hoheitsrecht, genossen. Die
Verwaltung ihrer streng abgesonderten Gemeinden blieb den Juden völlig
überlassen, von einer staatlichen Aufsicht ist nirgends die Rede. (Vergleiche
im übrigen außer dem bekannten Werk von Stobbe, „Die Juden Deutschlands während des
Mittelalters“)
Gierke, Otto von: Deutsches Privatrecht
1895, Band I Seite 437 ff,
§ 55.
Rechtsverhältnisse der Juden.
I. Älteres Recht. Da die Juden
ursprünglich als Volksfremde, und später als Ungläubige keinen Antheil am Volksrecht hatten, beruhte ihre gesammte Rechtsstellung auf einem Ausnahmerecht.
1. Judenschutz. Die Juden erlangten
Rechtsfähigkeit durch ihre Aufnahme als Schutzgenossen. Der ihnen gewährte
Schutz hatte nicht nur nach Zeit und Ort einen verschiedenen rechtlichen
Inhalt, sondern wurde auch thatsächlich in sehr
ungleichem Masse wirksam. (Die Gründe hierfür lagen weit weniger in einer
Wandlung der nationalen und religiösen Gesichtspunkte, als in der Veränderung
der wirthschaftlichen Zustände). Während er bis
zu den Kreuzzügen leidliche Sicherheit bot, versagte er während der Judenverfolgung
und behielt seitdem ein stark prekäres Gepräge, so dass die durch ihn nur
suspendierte Rechtlosigkeit der Juden immer wieder hervorbrach. (Dies zeigt
sich besonders darin, dass mehr und mehr Juden der Schutz nur für eine Reihe
von Jahren zugesagt wurde, nach deren Ablauf sie der Willkür verfielen. Ja es
kam die Anschauung auf, dass, weil der Königsschutz jedesfalls
vom Könige nur für seine Lebenszeit ertheilt sei, der
neu gekrönte König den Juden allenthalben im Reiche alle ihre Güter nehmen
möge, „dazu ihr Leben und sie tödten bis auf eine
Anzahl, der lutzel sein soll, zu einer Gedechtnus“, Urkunde von 1462)
Oberster Schutzherr
der Juden war von je der König, (Schon der fränkische König scheint einen
allgemeinen Judenschutz geübt zu haben, den er in den besonderen Schutzbriefen
für einzelne Juden nur erhöhte) der ihnen den Königsfrieden verlieh,
hierfür aber von ihnen mancherlei Abgaben bezog. Seit dem zwölften Jahrhundert
steigerte sich das königliche Schutzrecht zu einem Regal, das einerseits mehr
und mehr als nutzbares Recht aufgefasst und behandelt wurde, andrerseits die
Abhängigkeit der Juden als eine Art von Hörigkeit erscheinen ließ. Die Juden
hießen daher nun kaiserliche Kammerknechte. (Schon im Wormser Judenprivilegium von 1157 sagte Friedrich I. von allen
Juden, dass sie „ad cameram nostram
attineant“. Als „servi camerae nostrae“ werden sie 1236,
1262 und 1312 bezeichnet. Vergleiche Schwabenspiegel c 214: des romischen küniges kamer ze eigen.)
Gleich anderen
Regalien gelangte auch das Judenregal schon im Mittelalter mehr und mehr in die
Hände der Landesherren und Städte. Später galt es als selbstverständliches
Stück der Landeshoheit, deren Trägern die Reichsgesetze seit dem sechzehnten
Jahrhundert die Ordnung des Judenrechts vollständig überließen. Meist ergingen
besondere Judenordnungen, die in den einzelnen Ländern ein sehr verschiedenes
Maß von Duldung gewährten.
2. Judengemeinden. Im Mittelalter waren
es genossenschaftlich verbundene Judengesamtheiten (universitates
Judacorum), denen Schutz zugesagt, Privilegien ertheilt und Pflichten auferlegt wurden. Daher bildeten die
örtlichen Judengemeinden nicht bloß religiöse, sondern zugleich bürgerliche und
politische Verbände, die in wachsender, anscheinend zuerst selbsterstrebter,
dann aufgezwungener äußerer Absonderung von der übrigen Bevölkerung als
schutzhörige Körperschaften unter eigenen Vorstehern und Gerichten lebten. In
neuerer Zeit büssten die Judengemeinden ihre bürgerliche und politische
Bedeutung mehr und mehr ein. Die Landesherren betrachteten lediglich die von
ihnen besonders aufgenommenen einzelnen Juden als ihre Schutzunterthanen.
Im Zweifel galten die den Juden ertheilten
Schutzbriefe nur für ihre Person, bisweilen aber wurden sie ausdrücklich auf
ihre Nachkommen oder einem Theil derselben erstreckt.
Die durch Schutzbriefe mit einem Niederlassungsrecht ausgestatteten Juden
wurden nun als „Schutzjuden“ oder „vergleitete Juden“
(Judaei recepti) von den im
Lande bloß geduldeten „unvergleiteten Juden“
unterschieden.
3. Jüdisches Recht. (Vom jüdischen
Recht als solchem ist im deutschen Privatrecht nicht zu handeln). Im
Mittelalter lebten die Juden unter sich nach ihrem nationalen Recht, das ihre
rabbinischen Gerichte handhabten. Dagegen konnten sie sich den Christen
gegenüber nur in beschränktem Umfange kraft besonderer Privilegien auf das
jüdische Recht berufen. (Für die Juden galt nicht das Personalitätsprinzip.
Vielmehr war ihr nationales Recht ein bloß geduldetes Recht, das der
ordentliche Richter keineswegs in gleicher Weise wie germanisches Stammesrecht
zu achten hatte). In neuerer Zeit wurde die Zuständigkeit der jüdischen
Gerichte mehr und mehr eingeengt. (In Preußen wurde 1812, in Bayern 1813, in
Hildburghausen 1814, in Holstein 1863 die Rabbinerjurisdiktion ganz
aufgehoben). Mit der Unterwerfung unter die ordentlichen Landesgerichte
traten die Juden im Allgemeinen unter das gemeine Recht. Doch blieb ihr
nationales Recht überall für die mit Religion und Kultus zusammenhängenden
Verhältnisse (Ehesachen, Eid, Sabbathsruhe) entscheidend
(Preußisches Gesetz vom 11. März 1812; Hannoversches Gesetz vom 30.
September 1842 § 4; Bayrisches Gesetz von 1851 Artikel 1 – 2b) und wurde
zum Theil in rein jüdischen Fällen auch für
familiengüterrechtliche und erbrechtliche Fragen nach wie vor als maßgebend
anerkannt.
4. Sonderrecht für
Juden. Im
Übrigen und namentlich gegenüber den Christen galt für die Juden ein aus
Ausnahmesatzungen beruhendes Sonderrecht, das ursprünglich für sie durchweg an
Stelle des ihnen verschlossenen Volksrecht trat, seit ihrer Unterwerfung unter
das gemeine Recht aber die Summe von Abwandlungen desselben durch privilegia favorabilia et odiosa darstellte.
a. Begünstigt waren die Juden im
Mittelalter vor Allem durch das Recht des Zinsennehmens (und zwar zu sehr
hohen Prozenten), das zwar gemeinrechtlich seit der allgemeinen Gestattung
des zinsbaren Darlehens keine Spuren hinterließ (Die
Reichsgesetze banden sie an die gleichen Zinsschranken wie Christen;
Reichsprozessordnung. von 1577 Titel 20 § 6), partikularrechtlich aber in
der Zulassung eines höheren Zinssatzes nachwirkte (Preußisches Landrecht I,
11 § 805 (8 Prozent)). Außerdem wurde ihnen im Mittelalter das ihrem
nationalen Recht entlehnte Vorrecht zugestanden, redlich und öffentlich
gekaufte oder in Pfand genommene Sachen auch dann, wenn sie geraubt oder
gestohlen waren, nur gegen Ersatz des Kauf- oder Pfandschillings herauszugeben.
Dieses Vorrecht hob aber die Reichsgesetzgebung auf (Reichsprozessordnung
von 1548 Titel 20, 1577 Titel 20 § 2. Partikularrechtlich wurde aber das
Judenrecht gemeingültiges Recht; vergleiche das Sachenrecht).
b. Zurückgesetzt waren sie vor Allem
durch den Ausschluss von den politischen Rechten in Gemeinde und Staat, die
Nichtzulassung zu Gilden und Zünften und folgeweise
zu zahlreichen Gewerbebetrieben und die Beschränkungen ihrer Niederlassungs-
und Verehelichungsfreiheit. Dazu kamen in den meisten Ländern sehr eingreifende
Beschränkungen im Erwerbe von Grundeigenthum.
Reichsrechtlich war für solche Verträge zwischen Juden und Christen, bei denen
eine wucherische Übervortheilung als möglich
erschien, obrigkeitliche Errichtung vorgeschrieben, auch wenn die Abtretung
jüdischer Forderungen gegen Christen an Christen verboten. Eine verbreitete
Praxis versagte ferner den jüdischen Ehefrauen die Dotalprivilegien.
Vielfach wurde endlich das Zeugnis von Juden gegen Christen als unglaubwürdig
behandelt (Hierauf beruhte die in manchen Gesetzen angeordnete geringe
Beweiskraft ihrer Handelsbücher).
II. Heutiges Recht. Im Laufe unseres Jahrhunderts
wurde die Rechtsstellung der Juden grundsätzlich umgestaltet. Die deutsche
Bundesakte verhieß ein späteres Bundesgesetz, das ihre Gleichstellung mit den
Christen durchführen sollte, jedoch niemals ergangen ist. (Deutsche
Bundesakte Artikel 16. Bis dahin gewährleistete der Bund den Juden nur die
ihnen „von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte“).In den
meisten deutschen Staaten aber wurden die Rechtsverhältnisse der Juden durch
Landesgesetze neu geordnet. Dabei wurde der alte Rechtsboden schrittweise
verlassen. Die letzten Reste der früheren Ungleichheit tilgte die
Reichsgesetzgebung aus.
1. Aus Schutzgenossen wurden
die Juden durch Aufnahme in das Bürgerrecht von Gemeinde und Staat in Vollgenossen
verwandelt (So in Preußen schon durch das Edikt vom 11. März 1812). Wenn
hiermit alle in ihrer Volksfremdheit wurzelnden Minderungen der Rechtsfähigkeit
wegfielen, so wurden freilich nach wie vor manche Beschränkungen
aufrechterhalten, die aus ihrer Religionsstellung außerhalb des Christenthums hergeleitet wurden. Gerade diese aber sind
durch das neueste Recht grundsätzlich beseitigt.
2. Die Judengemeinden bestehen
als bloße Religionsgenossenschaften (Synagogen- gemeinden) fort. Als
solche genießen sie die Rechte anerkannter Körperschaften mit öffentlicher
Religionsübung, jedoch ohne die besonderen Vorrechte der christlichen Kirchen.
3. Das jüdische Recht findet auf dem Gebiete
des Privatrechts nur noch in seltenen Fällen hinsichtlich der ihm durch
Partikularrecht unterstellten Verhältnisse Anwendung (Wo das Partikularrecht
schweigt, kann im Allgemeinen das jüdische Privatrecht nicht als anwendbar
gelten. Stets ist eine Unterwerfung unter das jüdische Recht durch
Vereinbahrung möglich. – Wo der Richter jüdisches Recht anzuwenden hat, gelten
die Regeln über die Anwendung von fremden Recht; in der Hauptsache ist er auf
die Gutachten von Rabbinern angewiesen). Nur im persönlichen Eherecht ist
es für die nicht reichsrechtlich entschiedenen Fragen und daher namentlich für
die Ehescheidungsgründe überall da maßgebend geblieben, wo seine Geltung nicht
landesrechtlich beseitigt ist.
4. Die Kraft des Sonderrechts
für Juden vormals begründeten Bevorzugungen und Zurücksetzungen sind
sämtlich aufgehoben; die jüdische Religion kann nur noch insoweit auf das
Privatrecht einwirken, als das religiöse Bekenntnis überhaupt privatrechtliche
Bedeutung hat.
Stobbe, Otto: Deutsches Privatrecht
1882, Band I Seite 343 ff, § 46
§ 46. Insbesondere die
Rechtsverhältnisse der Juden
I. Die Juden, welche
nachweisbar schon im 4. Jahrhundert in einzelnen Theilen
Deutschlands, besonders am Rhein wohnten und sich in späteren Jahrhunderten
auch über die östlichen Gegenden verbreiteten, wurden zunächst von den
deutschen Königen und Landesherrn geduldet und genossen einer weiten
Rechtsfähigkeit. Als während der Kreuzzüge sich der religiöse Fanatismus in
blutigen Verfolgungen Luft machte, wandten sie sich an die deutschen Kaiser und
wurden von denselben in besonderen Schutz genommen. Demzufolge befanden sich
seit dem Anfange des 13. Jahrhunderts alle deutschen Juden in besonderer
kaiserlicher Unterthänigkeit und waren dem Kaiser
jetzt ebenso wie andere Schutzpflichtige zu Steuern verpflichtet; wegen dieser
Steuerpflicht an die kaiserliche Kammer hießen sie kaiserliche Kammerknechte (servi camerae imperialis).
Ebenso wie die andern Regalien wurde das Schutzrecht
und das damit verbundene Besteuerungsrecht von den Königen an Landesherrn und
Stadtobrigkeiten verliehen; das Judenregal wurde zu einem Verkehrsobject.
Trotz des sogenannten Schutzes wurden die Juden je länger je mehr
rechtlos; denn Kaiser und Landesherrn und Städte pflegten ihnen regelmäßig nur
eine bestimmte Reihe von Jahren Schutz und Niederlassungsrecht zu gewähren,
nach deren Ablauf sie der willkürlichen Behandlung und der Austreibung aus dem
Lande ausgesetzt sei sollten.
Freilich räumte man
ihnen das Privileg ein, Darlehen gegen Zinsen und zwar gegen sehr hohe Zinsen
geben zu dürfen; denn da das vom kanonischen Recht verbotene zinsbare Darlehen nicht zu umgehen war, ergriff man den
Ausweg, den Juden, welche nicht unter den Geboten des kanonischen Rechts
standen, den Zinswucher zu gestatten; und andererseits vermehrten derartige
Geschäfte den Wohlstand und Reichthum der Juden und
damit zugleich ihre Steuerkraft. Aber Kaiser, Landesherrn, Städte und Pöbel
hielten sich auch für berechtigt ihnen ihr Eigenthum
wieder zu nehmen, und sie nicht bloß, wenn die Jahre des Schutzes vorüber
waren, sondern jeder Zeit, aus ihrem Domicil oder aus
dem Lande zu vertreiben. Solche Vertreibungen der Juden haben besonders seit
der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts sehr oft stattgefunden und in mancher
Stadt durften sie bis in unsere Zeiten hinein keinen dauernden Aufenthalt
nehmen.
Eine günstigere
Stellung trat für sie seit dem Anfang dieses Jahrhunderts, besonders zu Folge
der französischen Herrschaft ein. Da aber bei der Restauration nicht alle
Staaten die während der französischen Occupation
erlassenen Emancipationsbestimmungen weiter gelten
lassen wollten, wurde in der deutschen Bundesacte
Art. 16 bestimmt, dass bis zu einem allgemeinen Bundesgesetz über die
bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens ihnen die „von den
einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten“ bleiben sollen.
Man wählte das Wort von und nicht in, damit die einzelnen Staaten
wieder zu dem vor der französischen Herrschaft bestehenden Rechtszustand
zurückkehren dürften; und einige Staaten haben von dieser Befugnis auch
Gebrauch gemacht.
Unter großer
Mannigfaltigkeit der partikulären Bestimmungen räumte darauf die Gesetzgebung
den Juden in immer erweitertem Masse die bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte ein. (Schon im Jahre 1812 wurden sie in Preußen in bürgerlicher Beziehung
den sonstigen Unterthanen gleich gestellt. – In Würtemberg ergingen privatrechtliche Beschränkungen der
Schacherjuden durch Gesetz von 1828; aber das Gesetz vom 13. August 1864
unterwarf sie in allen bürgerlichen Verhältnissen den gleichen Gesetzen, welche
für die übrigen Staatsangehörigen maßgebend sind; sie genießen die gleichen
Rechte und haben die gleichen Pflichten und Leistungen zu erfüllen. – In
Kurhessen blieben im Jahre 1833 noch einzelne, aber bloß das öffentliche Recht
betreffende Beschränkungen für diejenigen Juden zurück, welche Schacherhandel
treiben. Wenn auch die Kurhessische Verfassungs- - Urkunde von 1852 den Genuss
der bürgerlichen und politischen Rechte vom christlichen Glaubensbekenntnis
abhängig machte, so wurde dadurch doch die Gleichstellung nicht alterniert,
welche sie im Jahre 1833 erhielt. – Über Sachsen–Altenburg
schreibt Hesse im Jahre 1841: „Juden können kein Heimathsrecht
im hiesigen Lande erwerben und es ist ihnen nicht verstattet,
sich häuslich oder sonst im Herzogthum niederzulassen
oder daselbst zu wohnen, ingleichen ist ihnen der
Besuch von Jahrmärkten und das Haussieren verboten“. – In Altenburg wurde im
Jahre 1818 der Leibzoll aufgehoben; aber sie sollen bei ihren Reisen das
doppelte Geleitgeld zahlen. – In Mecklenburg wurde das Schutzgeld im Jahre 1846
aufgehoben. - Vergleiche außerdem Meininger Patent vom 5. Januar 1811;
Oldenburger Verordnung vom 14. August 1827; Gothaische
Verordnung vom 6. Juli 1843; Hamburger Verordnung vom 23. Februar 1849;
Bairisches Gesetz vom 29. Juni 1851; Württemberger Gesetz vom 13. August 1864).
Aber das in der Bundesacte in Aussicht gestellte Gesetz ist niemals
erlassen worden. Dagegen haben die Landesgesetze und besonders die
Verfassungsurkunden seit 1848 den Forderungen der Humanität und der
Gleichberechtigung immer mehr entsprochen, und indem sie den Genuss der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Recht für unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis erklärten, die Juden den christlichen Unterthanen
fast überall gleich gestellt. Durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 sind alle
noch bestehenden Beschränkungen ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte aufgehoben worden.
II. Da die Juden im
deutschen Staat als Fremde galten. standen sie in alter Zeit, nach dem Princip der Persönlichkeit des Rechts, unter dem jüdischen
Recht und blieben demselben auch unterworfen, nachdem die Territorialität des
Rechts die Herrschaft erlangt hatte. Der deutsche Staat, welcher sich um sie
nur in Rücksicht auf ihre Handelsgeschäfte und ihre finanzielle Bedeutung
kümmerte, erließ für sie in privatrechtlicher Beziehung nur einzelne Normen und
gestattete ihnen im übrigen den Genuss ihres auf der mosaischen Gesetzgebung
beruhenden talmudischen Rechts. So galt für sie theils national-jüdisches Recht, an welchem sie um so mehr festhielten, als es zugleich als religiöses
Gesetz erschien, theils auf besonderen Privilegien
und Gesetzen beruhendes Sonderrecht.
Bei ihren
Streitigkeiten unter einander entschied das Gericht der Rabbiner; (Nach
Codex Theod. II 1 c 10 waren sie ihren Rabbinern
nicht bei eigentlichen Rechtsstreitigkeiten, wohl aber in causis,
quae ad superstitionem eorum pertiment, unterworfen.
Durch Auslassung eines non erhielt die Verordnung im Justinianischen
Codex den Sinn, dass sie in his causis, quae tam ad supersitionem
eorum quam ad forum et leges ac jura pertinent,
die ordentlichen Gerichte angehen und dem Landesrecht, dem römischen Recht,
unterworfen sein sollen). Auch waren hie und da im Mittelalter die
Landesherren geneigt, deren Gerichtsbarkeit selbst bei Streitigkeiten zwischen
Juden und Christen gelten zu lassen. Später wurde ihre Competenz
regelmäßig eingeengt und partikularechtlich sehr
verschieden normiert, (Während nach dem Privileg für die hannöversche Judenschaft vom Jahre 1716 die Rabbiner entscheiden „in
Geldsachen, Handel und Wandel“ und in sonstigen Streitigkeiten, wurden schon
1737 Geld- und Handelssachen, Klagen wegen Immobilien, Injurien usw.
ausgenommen und hatte der Kläger die Wahl, ob er die Gegenpartei vor dem
ordentlichen Richter oder dem Rabbiner belangen will. – In Kurhessen wurde die
ausschließliche Gerichtsbarkeit, welche die Rabbiner in Ceremonien-
und Personalsachen gehabt hatten, im Jahre 1816 und 1821 aufgehoben; in Fulda
wurde die Rabbiner – Gerichtsbarkeit schon 1788 aufgehoben. – Württemberger
Gesetz vom 13. August 1864 Art. 3 „Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der
Israeliten steht dem ehegerichtlichen Senate des
Obertribunals zu, welcher bei seinen Entscheidungen die Religionsgrundsätze und
Ritualgesetze der Juden zu berücksichtigen hat. An die Stelle der evangelischen
geistlichen Mitglieder tritt für diese Fälle ein israelischer
Gottesgelehrter.“) und in vielen Staaten ganz aufgehoben (In Preußen
nach dem Gesetz von 1812, in Baiern Edict von 1813 §
30, in Hildburghausen 1814, in Holstein durch Gesetz vom 14. Juli 1863 § 7).
Die Reichsjustizgesetzgebung hat die Rabbinerjurisdiktion, wo sie etwa noch
bestand, allgemein beseitigt.
Indessen blieb das
jüdische Recht auch bis in die neuere Zeit hinein für solche Rechtsinstitute in
Geltung, welche von religiösen Normen beherrscht oder anhängig sind (Preußisches
Gesetz von 1812: nur „bei solchen Handlungen und Geschäften, welche wegen der
Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Cultus
an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig
gebunden sind), und es ist der christliche Richter bei Unkenntnis des
jüdischen Rechts auf Bescheinigungen und Gutachten der Rabbiner angewiesen. In
welchem Umfange aber das Privatrecht der Juden von den nationalen Grundsätzen
des Pentateuch und Talmud noch jetzt beherrscht werde, lässt sich nicht
allgemein, sondern nur für Partikularrechte beantworten.
Jedenfalls kann das
jüdische Recht nur gelten, wenn es sich um Rechtsverhältnisse unter Juden
handelt; seine Grundsätze über Familien- und Erbrecht dürfen also sicherlich
nicht Eltern ihren Kindern gegenüber geltend machen, welche zum Christenthum übergegangen sind.
Die weiteste Anwendung
erhielt das jüdische Recht im Eherecht. (Das Oestereichische
Gesetzbuch § 123 – 136 enthält im Anschluss an die talmudischen
Vorschriften ein besonders Eherecht für die Juden). Die Eheschließung der
Juden sollte nach den jüdischen Formen und unter Beobachtung nicht bloß der im
Partikularrecht, sondern auch der im jüdischen Recht enthaltenen Vorschriften
über Ehehindernisse erfolgen. (Bairisches Gesetz von 1851 Art. 2: Lippisches Gesetz vom 30. Juni 1850 (hinsichtlich der
verbotenen Verwandtschaftsgrade und der Trauungs-Ceremonien
seine die jüdischen Vorschriften zu beobachten); Holsteinische Gesetz vom 14.
Juli 1863 § 8 u.s.w.). Nachdem aber auch in
dieser Beziehung neuerdings manche Staaten das nationaljüdische Recht
aufgehoben, für die Juden die Civilehe eingeführt und
die Ehehindernisse auf die im Landesrecht geltenden beschränkt hatten, ist eine
gemeinrechtliche Gleichstellung mit den Christen durch das Reichgesetz vom 6.
Februar 1875 erfolgt, welches eine einheitliche Form für die Eheschließung vor
dem Standesamt und gleichmäßige Normen in Betreff der Ehehindernisse aufstellt.
Dagegen bestehen
hinsichtlich der Ehescheidung Rechtsverschiedenheiten; einzelne Staaten
erkennen noch das jüdische Ehescheidungsrecht an (z.B. Hannoversche Gesetz
von 1842 § 4 und Bairisches Gesetz von 1851 Art. 2, Holsteinische Gesetz vom
14. Juli 1863), während in den meisten anderen nur die staatlichen
Grundsätze zur Anwendung kommen können. Das letztere ist auch überall
anzunehmen, wo es an besonderen Normen fehlt. Denn wenn auch die Ehe von
religiösen Ansichten beherrscht ist, so setzt doch der Staat die Gründe der
Ehescheidung regelmäßig für alle seine Unterthanen fest,
und kann die Zufertigung des Ehescheidungsbriefes nicht genügen, um eine
jüdische Ehe aufzulösen. Noch allgemeiner ist die Ausschließung des jüdischen
Rechtes im ehelichen Güterrecht (z.B. Bairisches Gesetz von 1851 – Ganz und
gar wurde die Beobachtung des jüdischen Rechts in allen ehelichen Verhältnissen
ausgeschlossen von der älteren hannöverschen Praxis und durch das
Regierungsschreiben von 1738).
Das jüdische Intestraterbrecht enthält manche abweichende Normen, z.B.
dass der männliche Erstgeborene eine doppelte Erbportion und dass Töchter bei Concurrenz mit Söhnen nur Aussteuer und Alimente erhalten;
auch derartigen Grundsätzen gegenüber verhielt sich die Landesgesetzgebung theils ablehnend, theils
anerkennend (Aufhebung des jüdischen Erbrechts z.B. in dem angefangenen
Bairischen Gesetz Art. 1. Die bisher in Hamburg anerkannt gewesenen Grundsätze
wurden durch Gesetz vom 1. Juni 1864, betr. die
Aufhebung des mosaischen Rechts für Matrimonial,
Testaments- und Erbschaftssachen der hiesigen Israeliten, aufgehoben).
Diese Anführungen
beweisen, dass eine allgemeine Norm über die Anwendbarkeit des jüdischen Rechts
nicht aufgestellt werden kann. Wo das Partikularrecht keine Vorschriften
enthält, kann der Jude in Folge seiner Gleichstellung mit dem Christen die
Anwendung seines nationalen Rechts im Privatrecht nicht mehr beanspruchen (Allgemeine
Ausschließung des jüdischen Rechts im Privatrecht nach dem Preußischen Gesetz
von 1812, dem Holsteinischen Gesetz vom 14. Juli 1863 § 5).
III. Sehr allgemein war früher
den Juden der Erwerb von Grundbesitz verboten; theils
wollte man sie von den auf den Grundbesitz basierten politischen rechten
ausschließen, theils ihrer Concurrenz
beim Ankauf von Grundstücken begegnen. Doch galt dies Verbot während des
Mittelalters nicht ausnahmslos. In den Städten, wo man ihnen den Aufenthalt
gestattete, waren sie gewöhnlich Eigenthümer der von
ihnen bewohnten Häuser, welche regelmäßig in demselben Viertel oder derselben
Strasse lagen (Judenviertel, Judengasse); sie sollten nur keine weiteren
Grundstücke erwerben. In einzelnen wenigen Gegenden besaßen sie auch Landgüter;
die Regel freilich war es, dass sie vom Besitz derselben ausgeschlossen waren,
und dass, falls ihnen verpfändete Grundstücke verfielen, sie dieselben binnen
kurzer Zeit weiter veräußern mussten.
Derartige mannigfach
normierte Beschränkungen haben sich bis in unser Jahrhundert erhalten: sie
sollen Grundbesitz nur mit landesherrlicher Genehmigung erwerben (nach einem
Braunschweiger Rescript von 1832); sie dürfen
wohl ein Haus besitzen, aber ein weiteres nur mit landesherrlicher
Erlaubnis erwerben (Kurhessische Verordnung von 1816; Judengesetz von
Frankfurt am Main vom 1. September 1824 u.s.w.); sie
sollen keine anderen Häuser haben, als welche sie selbst bewohnen (Holsteinische
Bestimmung von 1768, aufgehoben 1811; Hiddenburghausen’sche
Verordnung von 1814), oder nur an dem Ort, wo sie ihr Domicil
haben; ein von ihnen erworbenes Haus sollen sie, Erbtheilungsfälle
ausgenommen, binnen längerer Zeit (10 Jahre) nicht veräußern (Sächsisches
Gesetz von 1838). Wenn ihnen im Concurse oder bei
Subhastrationen Häuser zugeschlagen werden, sollen sie dieselben in bestimmter
Frist an Christen veräußern (Fuldaische
Judenordnung von 1751; Sächsische Gesetze von 1828 und 1840); an manchen
Orten waren sie durchaus oder für längere Zeit dem Retractrecht
von Christen ausgesetzt.
Der Erwerb von
Landgütern war ihnen in manchen Staaten ganz verboten (Holsteinsche
Verordnung von 1818; Sächsisches Gesetz von 1838), oder nur gestattet, wenn
sie dieselben selbst bebauen wollten (Württemberger Rescripte
von 1806, 1807, 1818; das Gesetz von 1828 verlangt, dass sie das erworbene
Grundstück binnen 3 Jahren nicht veräußern, und es wurde dies noch 1844 von
neuem eingeschärft. – Die hannöverschen Beschränkungen, noch aus dem Jahre
1847, wurden 1848 durch die Verfassungs-Urkunde aufgehoben), und unter der
Voraussetzung, dass mit ihnen keine politischen oder grundherrlichen Rechte
verbunden sind. Im Zusammenhange damit war es ihnen auch vielfach untersagt,
sich Grundstücke verpfänden zu lassen (Frankfurter Reform II. 12 § 8, II. 18
§ 6, aufgehoben durch Gesetz vom 1. September 1824. – Auch waren ihnen antichretische Verträge verboten). In Österreich wurden
durch Verordnung vom Jahre 1853 die Beschränkungen, welche in den einzelnen
Provinzen bis zum 1. Januar 1848 bestanden hatten, wieder eingeführt; nur die
jetzigen Eigenthümer blieben im Besitz, aber ihre Universalsuccessoren bereits sollten die Güter wieder
veräußern. Die ausnahmslos lautende Bestimmung der deutschen Bundesacte (Art. 18), dass Unterthanen
eines deutschen Staates auch in jedem andern ohne weiteres Grundeigenthum
erwerben dürften, wurde auf die fremden Juden meistens nicht bezogen; - kurzum
in den meisten Staaten bestanden Beschränkungen in sehr verschiedenem Umfange.
In neuerer Zeit ist
die Zurücksetzung der Juden in dieser Beziehung überall beseitigt und haben sie
in Folge ihrer rechtlichen Gleichstellung mit den Christen auch das Recht des
Grundbesitzerwerbs (In manchen Staaten auch schon vor den neueren
Verfassungs-Urkunden, so in Preußen durch das Gesetz von 1812; jedoch bestanden
im Großherzogtum Posen und den nach 1812 hinzu erworbenen Landestheilen
manche Einschränkungen, welche erst durch die Verfassungs-Urkunde aufgehoben
wurden; Vergleiche weiter über Kurhessen 1833, Hamburg 1842, Schleswig-Holstein
1854). In Österreich fielen die Beschränkungen durch das Gesetz vom 18.
Februar 1860 und durch das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 Art. 6 und
14. Für das deutsche Reich bestimmt die Verfassungsurkunde Art. 3, dass der
Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate zur Erwerbung
von Grundstücken zugelassen ist, und das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November
1867 § 1, dass „keinem Bundesangehörigen um des Glaubensbekenntnisses willen …
der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden
darf.“
IV. Während das kanonische
Recht und entsprechend auch die staatliche Gesetzgebung während des
Mittelalters es den Christen untersagte. Geld gegen Zinsen auszuleihen, war dies
Rechtsgeschäft – abgesehen von vorübergehenden und einflusslosen Verboten – den
Juden nicht bloß erlaubt, sondern ihnen auch gestattet, sehr hohe Zinsen zu
nehmen (Die mittelalterlichen Gesetze schwankten zwischen 21 2/3 und 86 2/3 Procent). Nachdem die Reichspolizeiordnung von 1530
ihnen zeitweise alles Zinsennehmen (Wucher) untersagt hatte (Titel 27,
Sammlung der Reichsabschiede II Seite 342), erlaubte es ihnen wieder die
Reichspolizeiordnung von 1577, jedoch mit der Beschränkung auf 5 Procent pro anno und mit der salvatorischen
Clausel, dass die Landesherrn besondere Verordnungen
erlassen dürften (Titel 20 § 6, 7, Sammlung der Reichsabschiede III Seite
390). Demgemäß sind in vielen Staaten, nachdem auch den Christen das zinsbare Darlehn nicht mehr untersagt war, besondere
Gesetze ergangen, welche den Juden einen höheren Procentsatz
als den Christen gewähren In Fulda 1615 12%, 1623 5%, 1671 6 resp. 8%; 1751
wurde es ihnen erlaubt 6 Procent zu nehmen, doch
sollte bei Klagen nur auf 5 Procent erkannt werden. –
Das Preußische Landrecht I 11 § 805, 806, nach welchem der allgemeine Zinsfuss
5 Procent ist, gestattet Juden 8 Procent,
Juden mit den Rechten christlicher Kaufleute, ebenso wie anderen Kaufleuten,
nur 6 Procent. – Nach der Kurhessischen Verordnung
von 1800 durften sie bei Darlehen unter 20 Thalern 8 Procent nehmen. Derartige Privilegien haben sie in
Folge der privatrechtlichen Gleichstellung mit den Christen verloren (Die
Preußische Declaration vom 20. April 1813 erklärt,
dass sie ebenso wie Christen nur 5, wenn sie Kaufleute sind, 6 Procent nehmen dürfen; vergleiche auch das Kurhessische
Gesetz von 1833). Gegenwärtig besteht nirgends mehr ein Sonderrecht in
dieser Beziehung, da die Zinsbeschränkungen durch Reichsgesetz vom 14. November
1867 aufgehoben sind und das Reichsgesetz betreffend den Wucher vom 24. Mai
1880 keine Ausnahmen wegen der Juden macht.
V. Entsprechend dem
national-jüdischen Recht hatten ihnen Kaiser und Landesherrn während des
Mittelalters vielfach das Privileg ertheilt, dass sie
die ihnen verpfändeten oder verkauften Mobilien, falls sie gestohlen oder
geraubt waren, dem Eigenthümer nur dann herauszugeben
hätten, wenn er ihnen Ersatz für ihr Darlehen oder den von ihnen gezahlten
Kaufpreis leistete (Zuerst im Privileg Heinrich’s
IV. a) 1090 für die Juden Speier’s: Si autem res furtiva apud eos inventa
fuerit, si dixerit judeus se emisse, juramento probet secundum legem suam, quanti emerit,
et tantumdem recipiat, et
sic rem ei, cujus erat, restituat) Dies
Vorrecht wurde schon durch die Reichsgesetzgebung des 16. Jahrhunderts
aufgehoben (Reichspolizei-Ordnung von 1548 Titel 20. von 1577 XX. § 2
(Reichsabschiede II Seite 599; III Seite 390)) oder verlor dadurch den
Charakter eines Spezialrechtes, dass der betreffende Rechtssatz partikularrechtlich
allgemeine Geltung erhielt.
VI. Nach dem neueren Recht
gehört die Vorschrift an, dass sich die jüdischen Kaufleute bei der Führung der
Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen nicht der
hebräischen, sondern einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer
solchen bedienen sollen Reichspolizei-Ordnung von 1577 XX. § 3
(Reichsabschiede III Seite 390), Preußisches Landrecht II 8 § 590,
Hannöversches Gesetz vom 30. September 1842 § 2. Jetzt Handelsgesetzbuch Art.
32 al. 1). Dagegen sind die älteren Bestimmungen, wonach auch die deutsch
geschriebenen Handlungsbücher der Juden nicht gleiche Glaubwürdigkeit wie die
der Christen haben sollen (z.B. Hannöversche Verordnung von 1720; Hessische
Judenordnung von 1739 § 24. – Die Gleichstellung besteht bereits nach der Fuldaischen Juden – Ordnung von 1751), durch die
Gleichstellung der Juden mit den Christen (So in Rücksicht auf die Juden,
welche die Rechte christlicher Kaufleute verliehen sind, Preußisches Landrecht
I.I8 § 585 ff; Hessisches Gesetz von 1816; Hannöversches Gesetz vom 15. April
1847§ 3(mit Ausnahme der Juden, welche Nothhandel
treiben) und durch das der Civilprozessordnung
angehörige Prinzip der freien Beweiswürdigung beseitigt.
VII. Ursprünglich waren die
Juden in ihrem Gewerbe wesentlich auf Geldgeschäfte und den Kleinhandel
angewiesen und von zahlreichen Handelsgeschäften und Handelsartikeln, besonders
von solchen ausgeschlossen, welche nur den Mitgliedern der Kaufmannsinnungen
gestattet waren. Allmählich fielen diese Beschränkungen, und wurden ihnen nicht
nur der Betreib zünftiger Handwerke gestattet, sondern auch der Eintritte in
die Zünfte eröffnet (Nach der Schleswig-Holstein’schen Verordnung von 1824
und 1826 können sie als Lehrlinge eingeschrieben, aber nicht zu Gesellen und
Meistern aufgenommen werden; dagegen dürfen sie theilweise
das Handwerk als unzünftige Meister betreiben. Zunftfähig werden sie in
Württemberg 1809; in Kurhessen 1816; in Braunschweig 1821. – Trotz der
Zunftfähigkeit bestanden bis in die neuere Zeit noch einzelne Beschränkungen in
Sachsen, in Hannover (Gesetz vom 30. September 1842 § 64, 65), in Württemberg
nach einem Gesetz von 1828 in Bezug auf den Erwerb von Realgerechtigkeiten). Alle
Benachtheiligungen sind durch die Gesetzgebung des deutschen Reichs gefallen
(Die deutsche Gewerbeordnung erwähnt nirgends der Juden).
VIII. Um die Christen vor
Betrug und wucherischer Bedrückung zu schützen, sollten nach der Vorschrift des
Augsburger Reichsabschiedes von 1551 (§ 79, Reichsabschiede II Seite 622)
die Juden Verschreibungen der Christen vor deren ordentlicher Obrigkeit
aufnehmen lassen und sonstige Schuldurkunden der Christen nichtig sein. Das
Gesetz handelt nur von solchen Verträgen, welche an sich schon der
Schriftlichkeit bedürfen, um beweiskräftig oder gültig zu sein. Da diese
Bestimmung in der Reichspolizeiordnung von 1577 nicht wiederkehrt, nahm man
schon im vorigen Jahrhundert an, dass sie gemeinrechtlich aufgehoben
sei; und das Reichskammergericht wollte sie nicht auf personae
illustres als Schuldner anwenden (Man rechtfertigte dies dadurch, dass das
Reichsgesetz nur immer von armen Christen spräche; - Die Ansbacher
Judenordnung von 1759 § 2 sagt: „einfältiger christlicher Unterthan,
er sei Bauer oder Burger oder andern Standes“). Anderwärts hielt man an der
Vorschrift bis in die neuere Zeit hinein fest (Coburger Verordnung von 1815,
dass alle außergerichtlichen Urkunden über Verträge jeder Art zwischen Juden
und Christen ohne Beweiskraft sein sollen. – Codex Maximilian. Bavar. civ. IV. 1 § 15
fordert gerichtliche Abschließung für alle Contracte
und Handlungen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen. – Vergleiche ferner die
Bestimmungen von Meinigen 1811, Hildburghausen 1814, Weimar 1823. – Für alle
Verträge über 20 Gulden Baireuther Landesconstitution von 1722 I. § 8, über 30 Gulden Baireuther Verordnung von 1748, über 10 Gulden Statuten von
Dinkelsbühl 1738 XVI. § 6. – Die Baireuther
Verordnung von 1753 declariert die obigen
Bestimmungen dahin, dass sie nur auf die „mit Burgers- und Bauers-Leuten
über Vieh und andere Kleinigkeiten treffenden Kauff-,
Tausch-, Vorlehen und anderen Contracten“ sich
beziehen, dagegen nicht auf die „mit Wechsel negocirenden
Juden, welche mit Kaufleuten und andern honoratioribus
contrabiren“. Aufgehoben wurden jene Beschränkungen
1754, aber 1775 wieder zum Theil neu eingeführt. –
Nach der Schwarzenbergischen Judenordnung von 1792 §
3 sollen alle Darlehen und Warenforderungen der Juden, welche die Summe von 16
Gulden betragen, protokolliert werden) und ließ nur einige Ausnahmen zu,
indem sie sich nicht auf Verträge der Honoratioren, auf Verträge des den Juden
freigegebenen Gewerbes u.s.w. beziehen solle An
manchen Orten wurde sie ausdrücklich aufgehoben, In Waldeck 1830, Hannover
1847, in Kurhessen 1833, mit Bezug auf ausländische Juden erst 1840). Gegenwärtig
ist die Bestimmung unpraktisch, weil sie der Gleichberechtigung aller Confessionen widerspricht.
IX. Aus dem Gesichtspunkt
des römischen Verbots der cessio in potentiorem untersagen die Reichsgesetze den Juden, ihre
Forderungen gegen Christen an andere Christen zu cediren
und die Verschreibung auf den Käufer der Forderung stellen zu lassen. Bei
Übertretung dieses Verbots wird dem Gläubiger der Verlust der Forderung, dem
Notar oder sonstigen Beamten, welcher die Cessionsurkunde
anfertigt, der Verlust seines Amts, resp. Gefängnisstrafe angedroht (Reichsabschied
von 1551 § 78-80, Reichs-Polizei-Ordnung von 1577 XX. § 4 (Reichsabschiede II.
Seite 622, III. Seite 390) – Vergleiche auch schon Privileg Friedrich III von
1440 für die Stadt Radkersburg (Wiener Regesten zur
Geschichte der Juden Seite 78 Nr. 4)). Diese auch in die Partikularrechte
aufgenommenen Bestimmungen (z.B. Kurhessisches Gesetz von 1749;
Württemberger Rescript von 1748; Cod.
Maxim. Bavar. II. 3 § 8 Nro.3; DinkelsbühlerPolizei-Ordnung
XII. § 2) galten aber nur für wirkliche Cessionen,
nicht für Wechsel-Indossamente oder Delegationen, bei welchen der Schuldner
selbst einwilligt. Die Praxis wandte außerdem das Verbot nicht auf die im Lande
aufgenommenen (vergeleiteten) Juden an, weil sie ohne die Leichtigkeit der Cessionen keine Handel treiben
könnten. Auch erklärte man die Cessionen für gültig,
falls sie gerichtlich erfolgt wären (Sächsisches Decisiv-Befehl
vom 5. November 1715 (Codex Augusteus I. 1189)), oder
es sich um eine in das Hypothekenbuch eingetragene Forderung handelte (Württemberger
Gesetz von 1825; Baierisches Hypotheken Gesetz § 53),
oder der debitor cessus
eine persona honoratior wäre (Württemberger Declaration von 1815). Seit dem Ende des vorigen
Jahrhunderts haben viele Gesetze das Verbot ganz ausdrücklich aufgehoben (Baireuther Verordnung von 1787; Preußisches Landrecht I. 11
§ 411; Württemberg 1828; Waldeck 1830; Kurhessen 1833; Meiningen 1844; Hannover
Gesetz vom 15. April 1847 § 1 u.s.w.) und es kann
heute zum Theil nirgends mehr zur Anwendung kommen,
da die bürgerliche Gleichstellung der Juden ausgesprochen ist.
X. Partikularrechtlich
war es den Juden verboten, sich ohne obrigkeitliche Genehmigung zu verheirathen (Nach der Meininger Juden-Ordnung von 1811
durfte sich in der Regel nur ein Sohn aus jeder Familie verheirathet;
die übrigen würden die landesherrliche Erlaubnis erhalten, wenn sie sich
Künsten und Wissenschaften widmen, Profession oder Handwerk erlernen, Ackerbau
oder Taglohn treiben und sich über ihre Geschicklichkeit oder Arbeitsfähigkeit
legitimieren können. Ähnliche Beschränkungen galten nach der Weimar’schen
Juden-Ordnung von 1823; die obrigkeitliche Erlaubnis forderte das
Württembergische Judengesetz von 1828; bis 1833 waren die Heirathen
der Schacherhändler in Kurhessen verboten). Durch Reichsgesetz vom 4. Mai
1868 (Gesetz vom 4. Mai 1868 § 2 (Gesetzsammlung Seite 149): „Die
polizeilichen Beschränkungen der Befugnis zur Eheschließung, welche in Ansehung
der Ehen zwischen Juden …. bestehen, werden aufgehoben“).ist diese
Beschränkung allgemein beseitigt (Das Reichsgesetz von 1868 ist freilich in
Elsass-Lothringen und in Baiern nicht eingeführt worden; aber auch hier besteht
keine derartige Beschränkung und kann auch wegen des Reichsgesetzes vom 3. Juli
1869 nicht eingeführt werden. Über die in Baiern geltenden Grundsätze über die
Verehelichung vergleiche Bairisches Verfassungsrecht § 36).
XI. Die Bestimmung Justinian’s (Novelle 109), dass Ehefrauen, welche sich in
Häresie von dem wahren Christenthum getrennt haben,
der Dotalprivilegien entbehren, hat eine alte und
weit verbreitete Praxis bis in die neuere Zeit hinein auch auf die jüdischen
Ehefrauen ausgedehnt; anderwärts gewährte man ihnen die Dotalprivilegien,
weil die Jüdinnen von Justinian weder genannt noch gemeint seien, und
andererseits eine solche Benachtheiligung in neuerer Zeit nicht der
privatrechtlichen Gleichstellung entspreche. Seit dem Reichsgesetz vom 3. Juli
1869, welches alle Beschränkungen der bürgerlichen Rechte aufhebt, können den
jüdischen Ehefrauen die Privilegien nirgends mehr verweigert werden (Gelegentlich
erwähne ich noch die eigentlich nicht in das Privatrecht gehörige Frage, ob
Juden Doctores juris werden
dürfen. Da wo die Facultätsstatuten das Erfordernis
des christlichen Glaubens haben, bedarf es einer neuen statutarischen
Bestimmung, weil es nicht anzunehmen ist, dass jene speciellen
Normen durch die allgemeine bürgerliche Gleichstellung schon an sich beseitigt
sind. – Alle allgemeinen Gründe aber, welche man dafür aufstellt, dass Juden
nicht Doctoris juris werden
dürften, sind unhaltbar: sowohl der, dass sie den gebräuchlichen Doctoreid nicht leisten könnten, - denn das Eidesformular kann in Rücksicht auf die Juden abgeändert
werden, als auch, dass sie nicht Doctores juris canonici werden könnten.
Denn der Titel eines Doctor juris
civilis et canonici oder juris utriusque entspricht
überhaupt nicht mehr der Gegenwart und ist eine veraltete Reminicenz
aus der Zeit, in welcher es nur eine Wissenschaft des jus
civile und des jus canonicum gab; keine Facultät
begnügt sich damit, die Kenntnisse des Candidaten
bloß im jus civile und canonicum zu prüfen. Auch ist der Doctorwürde
des kanonischen Rechts keine kirchliche Beziehung beigemischt; sie ist vielmehr
eine rein wissenschaftliche Würde, welche das Anerkenntnis wissenschaftlicher
Kenntnisse in sich schließt. Ist man entgegen gesetzter Ansicht, so darf man consequent auch keinen Evangelischen zum Doctor juris canonici
machen, da auch er alle Sätze des kanonischen Rechts zu vertreten im Stande
ist. – Ein haltloser Behelf ist es, Juden allein zu Doctores
juris civilis zu creieren).
Eichhorn, Carl
Friedrich: Deutsche Rechtsgeschichte 1829/1845, §§ 80; 81;und 82
In Rücksicht der
Juden.
§ 80.
a. Historische
Einleitung
Während des späten
Mittelalters waren die Juden in Ganz Deutschland Hörige des Königs
(kaiserliche Kammerknechte), welchem die Vogtei sehr ausgedehnte Rechte über
ihre Person und ihr Vermögen gab. Die Veranlassung zu diesem Verhältnis gab
ohne Zweifel ihre politische Lage in den römischen Provinzen in den späteren
Zeiten des römischen Reichs; doch scheint jenes erst seit dem 11ten Jahrhundert
die Gestalt erhalten zu haben, in welcher es die späteren Rechtsmonumente
darstellen. Vermöge desselben traten die Juden an keinem Ort, wo ihnen der
kaiserliche Schutz Aufnahme verschaffte, in das Gemeindebürgerrecht (womit
jedoch ihre Vereinigung in eine besondere Judengemeinde keineswegs unvereinbar
war), vielmehr in den Genuss der Freiheitsrecht ein; sie lebten daher mit
beschränkter Rechtsfähigkeit als eine besondere Art von Schutzverwandten,
wiewohl sie sonst, mit Ausnahme einzelner Privilegien, die ihnen theils allgemein (Dahin gehört das Recht, öffentlich
ihnen verkauftes oder verpfändetes Gut nur gegen Bezahlung des Kaufschillings
an den Eigenthümer restituieren zu dürfen, und das
Recht Zinsen zu nehmen, von welchen jedoch durch die Reichspolizei Ordnungen
das erstere (1548. Tit. 20; 1577. Titel 20 § 2) aufgehoben, und das letztere
(Reichspolizei Ordnung 1530. Titel 27; 1548. Titel 19. § 6. Titel 20; 1577.
Titel 20) den allgemeinen Bestimmungen über den Zinsfuss unterworfen wurde. Das
hie und da durch Particularrecht begründete
Recht, höhere Zinsen zu nehmen, ist da, wo die neueren Gesetze ihnen die Rechte
der christlichen Unterthanen einräumen, aufgehoben
worden. Vergleiche preußisches Landrecht Theil 1.
Titel II. § 805. und Gesetzsammlung 1813 Seite 77) theils
vermöge besonderer Vergünstigung zugestanden wurden, dem gemeinen kaiserlichen
Recht unterworfen waren. Das Recht sie zu schützen, anfangs nur durch einzelne
kaiserliche Concessionen auf Reichsstände übertragen,
wurde mit der Entwicklung der Landeshoheit ein in dieser enthaltenes, späterhin
in den Reichsgesetzen als solches anerkanntes Regal (Reichspolizei Ordnung
1548 Titel 20. Dass fürohin niemand Juden anzunehmen
oder zu halten gestattet werden soll, dann denjenigen, die von Uns und dem
heiligen Reich Regalia haben oder insbesonderheit
derhalben privilegiert seynd),
welches wie andere Rechte dieser Art auch von Gemeinheiten und Privatpersonen
erworben werden kann. Jener Zustand blieb, wenn auch vor der milderen Sitte die
willkürlichen Dispositionen über ihr Vermögen, die man sonst aus dem
Schutzrecht hergeleitet hatte, verschwanden, im Wesentlichen bis auf die
neuesten Zeiten unverändert; erst seit dem letzten Viertel des 18ten
Jahrhunderts ist der Rechtszustand der Juden durch einzelne Gesetze dem der
übrigen Unterthanen mehr gleich gestellt worden.
Durch die deutsche Bundesacte werden zwar die Rechte,
welche von den deutschen Bundesstaaten ihnen eingeräumt sind, gesichert, die
Einführung eines möglichst gleichförmigen Verhältnisses aber erst von einer
künftigen Vereinbarung abhängig gemacht (Bundesacte
Art. 16. Die Bundesversammlung wird in Berathung
ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche
Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insbesonderheit
denselben der Genuss der bürgerlichen Rechte, gegen die Übernahme aller
Bürgerpflichten, in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne.
Jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den
einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten); der
gegenwärtige Rechtszustand der Juden lässt sich daher nur mit Rücksicht auf das
früherhin allgemein geltende Recht darstellen,
welches viele Staaten noch beibehalten haben, wobei dann der Inhalt der neueren
Gesetze als Modification desselben zu behandeln ist.
§ 81.
b. Verminderte
Rechtsfähigkeit der Juden
Das Rechtsverhältnis
der Juden unterscheidet sich nach dem bisherigen Recht von dem der christlichen
Unterthanen
I. durch die erschwerte Erwerbung
des Unterthanenrechts. Diese erfordert einen für
die einzelne Person und einen bestimmten Ort besonders erlangten Schutzbrief
(Geleitsbrief), welcher keineswegs immer auf die Kinder dieser Schutzjuden
(Judaei recepti, vergleitete Juden) vererbt wird, und auch in diesem Fall
nicht das Recht zu enthalten pflegt, alle Kinder auf den Grund desselben
ansässig zu machen. Die neuesten Gesetze haben zwar den sämmtlichen
zur Zeit ihrer Promulgation im Lande aufgenommenen
Juden häufig für sich und ihre Nachkommen das Unterthanenrecht
ertheilt (Preußisches Edikt § 1 – 6. Etwas
beschränkter bairisches Gesetz § 1 – 10. und im badischem Constitutionsedict
vom 4. Juni 1808. § 19), aber doch zuweilen ihre Aufnahme an einzelnen
Orten von einer besonderen Concession abhängig
gemacht, oder doch einer besonderen policeilichen
Aufsicht unterworfen, und dann auch wohl an die Bedingung der Betreibung eines
anderen Gewerbes als des sogenannten Noth- und Schacherhandels geknüpft (bairisches Gesetz §
12 – 15. § 20.; badisches Gesetz § 18 – 23. Daher sind auch die nach den
früheren Rechtsverhältnissen nothwendigen Heiratsconcessionen noch nicht allenthalben weg gefallen); die
Aufnahme fremder Juden ist allenthalben von besonderer landesherrlicher Concession abhängig geblieben. Der Aufenthalt von Juden,
welche nirgends das Unterthanenrecht genießen (non recepti, unvergleitete Juden),
mithin als Fremde ohne Wohnsitz zu betrachten sind, ist den policeilichen
Beschränkungen unterworfen, welche aus diesem Verhältnis entspringen, wiewohl
heutzutage von diesen sowohl als von einheimischen und fremden Schutzjuden der
ehedem allgemein eingeführte Leibzoll nicht mehr erhoben wird.
II. Auch das durch die
Aufnahme gewährte Unterthanenrecht ist nur
unvollkommen, und begreift ordentlicherweise bloß die Befugnis zur Betreibung
der im Schutzbrief oder besonderen Juden-Ordnungen gestatteten Gewerbe gegen
Entrichtung besonderer Abgaben (Schutzgelder); den Aufgenommenen fehlt hingegen
die Fähigkeit, öffentliche Ämter und Würden zu erhalten, und Bürger- und
Zunftrecht zu gewinnen; selbst der Erwerb der Grundstücke ist ihnen wenigstens
nur in sehr beschränktem Umfang oder vermöge besonderer Privilegien gestattet.
In den neuesten Gesetzgebungen ist zwar die Erwerbung der Gemeinderechte und
des Grundeigenthums, so wie die Betreibung der
Gewerbe mit mehr oder weniger Ausnahmen erlaubt worden; doch ist die Zulassung
zu öffentlichen Ämtern und Würden immer noch beschränkt geblieben.
III. Im Übrigenhaben die
Juden schon bisher, wenige Ausnahmen abgerechnet, mit den christlichen Unterthanen einerlei Privatrecht gehabt. Zu jenen gehört:
1.) den jüdischen
Ehefrauen versagt das römische Recht die Privilegien des Heirathsgutes,
welches hie und da eine entschiedene Praxis für sich, andererwärts
aber diese, gestützt auf eine abweichende Auslegung, gegen sich hat, und nothwendig da hinweg fällt, wo neuere Gesetze den Juden
ausdrücklich gleiche Privatrechte mit den christlichen Unterthanen
beilegen.
2.) Contracte
eines Juden mit einem Christen sollen vor der Obrigkeit des letzteren errichtet
werden (Reichsabschied 1551 § 78, 79. Dass die Juden hinfürter
kein Verschreibung oder Obligation vor Jemand anders dann der ordentlichen
Obrigkeit darunter der contrahierend Christ gesessen,
aufrichten; doch sollen den Juden die aufrichtige Handthierung
und Commercien in den offenen und freien Messen und
Jahrmärkten hiermit unbenommen seyn. Da aber einige
Verschreibung vonnöthen – und – sie diesem zu
entgegen – aufrichten ließen – soll dieselbe kraftlos nichtig und unbindig seyn und kein Richter
darauf erkennen); eine Bestimmung, die da, wo nicht durch particuläre Gesetze ihre Vollziehung, besonders in einem beschränkteren Umfang, gesichert ist, gewöhnlich nicht
praktisch geworden ist.
3.) Die Verordnung, dass
Juden ihre Forderungen an Christen nicht an andere Christen abtreten sollen (Reichsabschied
1551. § 79. Soll kein Christ hinfürter einem Juden
sein Action oder Forderung gegen einen andern Christen abkaufen, oder ein Jud als Schuldgläubiger einem andern Christen solche Actionen und Forderungen in einigem Weg cediren,
oder einige contractsweise zustellen, bei Verlierung
derselben Forderung), hat in ihrer Anwendung eben so viele Schwierigkeiten
gefunden (In wiefern die Cession selbst nach den
sächsischen Gesetzen statthaft, aber an bestimmte Formen gebunden ist, siehe
bei sächsischen Privatrecht; Da preußische Landrecht hat sie nie beachtet.
Thema I. Titel II § 411. Hie und da ist sie aber auch bestätigt), und fällt
wenigstens bei kaufmännischen Geschäften und Indossamenten trassierter Wechsel
vermöge der Schutzprivilegien hinweg; dass sie aus diesem Grund, oder wegen entgegenstehender
derogatorischer Gewohnheit, überhaupt unanwendbar sey, ist hingegen sehr bestritten.
4.) Die Beweiskraft der
Handelsbücher hängt zunächst von kaufmännischen Rechten der Person und der Art
ab, wie sie geführt sind; sie kann daher auch den Handelsbüchern der Juden
unter jenen Voraussetzungen nicht abgesprochen werden, und der Zulässigkeit
eines Erfüllungseides steht an sich nichts entgegen.
Hiermit steht keineswegs im Widerspruch, dass in Rechtsstreitigkeiten zwischen
Juden und Christen
5.) dem Zeugnis eines
Juden, wenn er von seinem Glaubensgenossen zum Zeugen vorgeschlagen wird, keine
vollständige Beweiskraft beigelegt wird.
§ 82.
c. Anwendbarkeit des
jüdischen Rechts.
Die Juden haben ihr
nationales Recht auch außerhalb Palästina beibehalten, wo ihnen dessen Gebrauch
in den abendländischen Staaten verstattet worden ist.
Es besteht aus den mosaischen Gesetzen, sofern deren Inhalt außerhalb
Palästina für anwendbar gehalten wird, und dem ungeschrieben im Talmud
aufbewahrten Recht, welches sich an jene anschließt; aus den beiden Haupttheilen des letzteren, der Mischa und Gemara, sind die Rechtsbücher genommen, welche jetzt
von den jüdischen Gelehrten (Rabbinen) gebraucht
werden. Die Anwendung der Ceremonialgesetze,
welche in diesen Quellen enthalten sind, und die Anstellung eines Rabbinen, sofern sie sich auf jene bezieht, ist zwar der
landesherrlichen Aufsicht unterworfen, aber eine Folge der den Juden
gestatteten Religionsübung; in so weit ist dann auch der den Rabbinen zukommende sogenannte Schulbann
als eine mit jener gestattete Befugnis anzusehen, wiewohl die Gränzen seines Gebrauchs gesetzlich bestimmt werden können.
Hingegen ist die Anwendung der auf bürgerliche Verhältnisse Bezug habenden
Bestimmungen nicht nur dann ausgeschlossen, wenn Streitigkeiten zwischen
Christen und Juden zu entscheiden sind, es wäre denn, dass deren Nichtbeachtung
einen bei jeder geduldeten Religionspartei widerrechtlichen Zwang in
Religionssachen enthalten würde, sondern auch bei Streitigkeiten der Juden
unter einander, wenn diese vor dem ordentlichen Richter angebracht werden (L.S.C. de Judaeis. Judaei communi Romano jure viventes, in his causis quae
tam ad superstitionem
eoreum, quam ad forum et leges ac
jura pertinent, adeant solemni more judicia, omnesque Romanis legibus conferant et excipiant
actiones. Si qui vero ex his communi pactione
ad similitudinem arbitrorum
apud Judaeos in civili duntaxal negolio putaverint liligandum: sorliri eorum judicium
jure publico non vententur. Eorum etiam sententias Judices exequantur; tanquam ex sententia cognitoris arbitri dati fuerint. L. 15. C. eod.
Si qua inter Christianos et Judaeos sit conlentio, non a senioribus Judaeorum, sed ab ordinarii
judicibus dirimatur), und
nicht etwa das gemeine bürgerliche Recht selbst einzelne Verhältnisse nach den
Grundsätzen jeder Religionsparthei beurtheilt, oder durch autonomische
Disposition die Anwendbarkeit des jüdischen Rechts besonders begründet wird. So
weit die Autonomie der Unterthanen überhaupt nicht
beschränkt ist, erlaubt aber den Juden nicht nur das gemeine Recht, sondern
auch der deutsche Gebrauch, Streitigkeiten unter einander der Entscheidung der Rabbinen nach jüdischem Recht zu überlassen. Als bloße
Schiedsrichter können nur diese nichts verfügen oder bestimmen, was seiner
Natur nach bloß kraft wahrer Gerichtsbarkeit erledigt werden kann, mithin zwar
über die Güterverhältnisse der Eheleute, der Eltern und Kinder, über contractliche Verhältnisse, selbst über die Erbfolge Die
Meinung, dass diese, auch abgesehen von dem Verhältnis, nach den jüdischen
Ritualgesetzen beurtheilt werden müsse, hat wohl die
L. 8. C. de Judaeis gegen sich, wenn gleich zuweilen particuläre, selbst neuere Gesetze, die Anwendung des
jüdischen Rechts wenigstens in einem gewissen Umfang allgemein dabei zulassen) einen
Ausspruch thun, aber durch diesen keine Ehescheidung
rechtfertigen, einen Vormund bestellen oder bestätigen, Obsiegnationen
vornehmen, oder Inventarien errichten. Eine weiter
Ausdehnung hat die Gewalt der Rabbinen häufig durch
Privilegien erhalten, welche in gewissen Sachen den Beklagten sich vor
jenem einzulassen verpflichtet, und nur den Recurs
oder die Appellation an die Landesgerichte beiden Theilen
freigeben; der ordentliche Richter wird dadurch verbunden, in Sachen dieser Art
auch nach jüdischem Recht zu entscheiden, wenn gleich die Rabbinen
dadurch eine wahre Jurisdiction keineswegs erhalten,
sondern höchstens zu einem ausgedehnteren Gebrauch
des Schulbanns berechtigt werden. Gerade die neuesten Gesetze haben aber diese
Rechte der Rabbinen und überhaupt den Gebrauch des
jüdischen Rechts, selbst gegen den Inhalt des gemeinen Rechts, bald beschränkt,
bald ganz aufgehoben (Hildburghauser Verordnung § 4. Alle Angelegenheiten
der Juden, sowohl mit Nichtjuden als unter sich, werden nach den allgemeinen
Gesetzen und Ordnungen des Landes, und soviel die Ausübung ihrer Religion und
ihre Familienverhältnisse betrifft, nach den mosaischen Vorschriften beurtheilt. § 4. Die Juden stehen – unter der ordentlichen
Obrigkeit – in Ehesachen wird von den Gerichten ein Rabbine
zugezogen; Badische Verordnung § 11. In Ansehung der jüdischen Ehen, mithin
auch der Ehescheidungen, der verbotenen Grade, der Trauerzeit, der Eheverträge,
und der von andern abhängigen Consense zu selbigen,
und dergleichen, müssen in Zukunft mit alleiniger Ausschließung der Trauungsceremonie, alle für unsere christliche Unterthanen vorhandenen Gesetze gelten - § 13. Da die Juden
ihren bisherigen Gebrauch, dass die erstgeborenen Söhne allemal einen doppelten
Erbtheil, die Töchter hingegen von den Vätern einen
beliebigen Ausspruch erhalten, für ein in ihrer Religion begründetes Recht
ansehen, so soll es dabei fernerhin verbleiben. Vergleiche preußisches Gesetz
von 1812. § 20 – 28. § 30; Bairisches Gesetz § 30).
Ergänzung.
Hilse, Carl: Civil- und Misch-Ehen
1869 § 9 Seite 30 – 33
Geschichte der
Eheabschlussformen.
§. 9. Bei den Juden.
Nach mosaisch-talmudischem Rechte hat der Mann durch die Schrift
(Genesis I, 28) ihm gebotene Pflicht, durch eheliche Verbindung das Menschengeschlecht
fortzupflanzen, und ist, dies ohne hinreichenden Grund zu unterlassen, Sünde.
Zum religiösen
gesetzlichen Abschlusse fordert der Talmud nichts weiter, als dass die
Brautleute sich aus freiem Willen zur Ehe entschlossen haben und dies in der
Weise vor mindestens zwei Zeugen verlautbaren, dass der Bräutigam zur Braut
unter Darreichen eines Werthgegenstandes, jetzt ziemlich allgemein eines Ringes
(Dieser Brauch stammt aus dem Römischen Ehewesen.
Sein heidnischer Ursprung soll Anlass gewesen sein, dass Cromwell
1653 bei Einführen der Civilehe in England den
Trauring beseitigte), die Worte spricht: „Du sollst mir geheiligt sein nach
der Lehre Moses und Israels“, und sie dazu stillschweigt. Eine geschlechtliche
Vermischung ohne diese Voraussetzung gilt für sündlich,
und ist nach Bewandtnis der Umstände, wenn nämlich der eine Theil
verehelicht ist, an beiden Personen strafbar, führt jedenfalls aber zur
Auflösung des vorher eingegangenen, jetzt gebrochenen, Ehebundes (Deuteronomion XXIV,1).
Der Volkssitte genügte
jene einfache gesetzliche Form nicht. Sie verlangte nach größerem Gepränge und
mehr Feierlichkeiten, worin die erhabene sittliche Idee der Ehe zur besseren
Anschauung käme, sie eine höhere Weihe erhalte. Deshalb nimmt der Vater die Tochter
an die Hand (Tobias VII, 15), führt sie dem Bräutigam zu und segnet nach
Abschluss des Ehevertrages beide. Daher rührt der Segen (Genesis XXIV, 60;
Ruth IV, 11) der Angehörigen über die fortziehende Braut, daher die
üblichen mehrtägigen Festlichkeiten (Tobias VIII, 20; Richter XIV, 10; Jesaias LXI, 10; hohes Lied III, 11). Das Verlangen
findet seinen Abschluss in dem bald allgemeinen Brauche einer rituellen
Verlobung und Trauung und dem Unstatthaft erklären der ehelichen Umarmung (Nach
einem borajtha des Rabbiners Messechet Kallah) bevor an
Stelle des Brautvaters der Rabbiner zwei, bezüglich sieben Segenssprüche über
die Braut gesprochen hat.
Es gehört nunmehr –
und hat sich dies bis heute erhalten –zu einer vollkommenen rituellen Trauung,
wofern, was gewöhnlich ist, Verlobung und Vermählung gleichzeitig gefeiert und
deshalb beide Rituale vereint werden: das Aussprechen der im Talmud Chetuboth verordneten Segenssprüche, die Übergabe
eines Ringes Seitens des Bräutigams an die Braut vor Zeugen unter dem die
Einigung andeutenden Traubaldachin (Psalm XIV, 6; Joel II, 16; Sotha ILb; Kidduschin
5b) (Chuppa) und das Ablesen der Eheverschreibung (Tobias VII, 16). Dieselbe bestand
Anfangs nur in der Festsetzung einer ihrem Minimalbetrage nach bestimmten Summe
Seitens des Bräutigams für die Braut auf den Fall, dass die Ehe durch Tod oder
Trennung aufgelöst würde. Jetzt wird allgemein jedoch noch die vor zwei Zeugen
gemachte Eröffnung des Bräutigams an die Braut, mit ihr nach dem Gesetze Moses
und Israels eine Ehe eingehen zu wollen, und ihre Zustimmungserklärung
aufgenommen. Die Eheverschreibung ist somit in einem
vollständigen Ehevertrag übergegangen.
Wie bei jedem
öffentlichen Gottesdienste, so sollen auch bei diesem Ritual in der Regel zehn,
mindestens 13 Jahre alte, männliche Personen anwesend sein, doch begründet ihre
Abwesenheit keine Nichtigkeit. Auch braucht den Trauakt nicht nothwendig ein Rabbiner (Jedoch wird zuweilen die
staatliche Anerkennung der Ehe von seiner Anwesenheit abhängig gemacht, z.B. in
Württemberg (Gesetz vom 25. April 1828 – Regierungs-Blatt 301 Art. 37-);
Königreich Sachsen (Verordnung vom 6. Mai 1839 mit neues bürgerliche Gesetzbuch
vom 2. Januar 1863 § 1588); Baden (Edikt vom 6. Juni 1811 – Regierungs-Blatt
XVI, 65-); Holstein (Gesetz vom 29. Juli 1863 § 8); der preußischen Provinz
Hannover (Königliche Verordnung vom 29. September 1867 § 12). Dasselbe galt seit 1837 in Sardinien (Codice die Sardena – in collezione
completa die moderni codici degli stati d’Italia Seite 598 – Art. 150) und seit 1820 in Parma (Codice civile per
gli stati di Parma, Piacenza e Guastalla Art. 34, und
in England schon seit der Lord Hardwick’s
Akte vom 6. Juni 1753) vorzunehmen, vielmehr ist jedes männliche Gemeindeglied zur
Trauvornahme befugt, und durch den Talmud Gittin
dem, welcher mit dem Trau- und Ehescheidungswesen nicht vollständig vertraut
ist, nur widerrathen.
In diesem Ceremoniell des mosaisch-talmudischen
Rechtes findet die Ehe nach ihren beiden Richtungen, der religiösen und der
rechtlichen Seite, gleichmäßige Berücksichtigung. Ihrem sittlichen Elemente
tragen die Segenssprüche und die gottesdienstliche Form Rechnung, das
rechtliche findet in der Eheverschreibung und der
Übergabe des Ringes seinen Abschluss. Zwischen beiden zu nur einem Ritual
verbundenen Gebräuchen besteht das Verhältnis, dass die Eheverschreibung
zunächst nur die rechtlichen Folgen und Eventualitäten in’s
Auge fasst, in der Folge gerade jedoch für die Wirksamkeit des Trauakts
insofern vollständig entbehrlich wird, als eben ohne gegenseitige
Willenserklärung der Brautleute ein Ehebündnis nicht bestehen kann, und ein
unter Vernachlässigen dieser Form eingegangenes Verhältnis als Konkubinat
angesehen wird, in welchem nur uneheliche Kinder geboren werden. Die weiteren
Gebräuche dagegen führen das Religiös-Sittliche des Verhältnisses vor Augen,
indem sie die Ernstlichkeit des vorhabenden Schrittes, die durch das neue Band
zu übernehmenden Pflichten zum Bewusstsein bringen und den göttlichen Ursprung
vergegenwärtigen sollen. Ihr Unterlassen kann zwar gemissbilligt
werden, aber nicht die Nichtigkeit des erklärten Bündnisses zur Folge haben.
Eine Trennung dieser
zwei Förmlichkeiten, so dass die Eheerklärung
selbständig durch einen weltlichen Beamten entgegengenommen, die Ehesegnung getrennt von ersterer durch einen
Religionsdiener geschieht, ist danach ausführbar, wird allgemein für statthaft
gehalten und ist ab und zu, z.B. in Preußen, bereits praktisch durchgeführt.
Brunner, Grundzüge der
deutschen Rechtsgeschichte, Band I Seite 275 ff, und andere mehr).
Die ersten Ansätze zu
einer Gleichstellung der Juden mit den Christen in bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Hinsicht finden sich zu Beginn des vorigen Jahrhunderts und
zwar in den größeren Einzelstaaten, am frühesten im Königreich Westfalen. (Eine
umfassende Darstellung der Emanzipationskämpfe, insbesondere auch in Preußen
und den übrigen deutschen Einzelstaaten, enthält das Buch von Prof. Dr.
Martin Philippson „Neueste Geschichte des jüdischen
Volkes“ Band I, Leipzig 1907.)
___________________
I. Abschnitt:
Die Juden in
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung.
A) Das Königreich Westphalen
Königliches Dekret vom
27. Januar 1808 (Simon I Seite 589)
Wir Hieronymus
Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konstitution König von Westphalen, französischer Prinz etc. haben nach Ansicht des
10. und 15. Artikels der Konstitution vom 15. November 1807; auf den Bericht
Unseres provisorischen Ministers des Justizwesens und der inneren
Angelegenheiten, und nach Anhörung Unsers Staatsrates; Verordnet und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1. Unsere
Untertanen, welche der Mosaischen Religion zugetan sind, sollen in Unsern
Staaten dieselben Rechte und Freiheiten genießen, wie Unsere übrigen
Untertanen.
Artikel 2. Denjenigen
Juden, welche, ohne Unsere Untertanen zu sein, durch Unser Königreich reisen,
oder darin sich aufhalten, sollen dieselben Rechte und Freiheiten zustehen, die
jedem andern Fremden eingeräumt werden.
Artikel 3. Diesem
zufolge sind alle Auflagen und Abgaben, welche allein die Juden zum Gegenstande
hatten, bei welcher Gelegenheit sie eingeführt sein, und unter welcher
Benennung sie vorkommen mögen, hiermit gänzlich aufgehoben. Es wird demnach
allen Edelleuten, Lehnherren und andern Gutsbesitzern, die Unserer Hoheit unterworfen
sind, verboten, diese Abgaben mehr zu erheben, oder erheben zu lassen,
widrigenfalls sie alle Schäden und Kosten ersetzen, auch als solche, die sich
der Erpressung schuldig gemacht haben, gerichtlich verfolgt werden sollen.
Artikel 4. Sie können,
ohne wie vormals, einer besonderen Erlaubnis zu bedürfen, sich verheiraten, für
die Erziehung ihrer Kinder und für deren Etablissement sorgen, ihnen ihre Güter
abtreten, jedoch unter der Verpflichtung, bei diesen verschiedenen Handlungen
nach den Vorschriften des Codex Napoleon sich zu richten.
Artikel 5. Es steht
ihnen gleichfalls frei, in jeder Stadt, oder an jedem anderen beliebigen Orte
sich niederzulassen, und daselbst ihren Handel einzurichten, vorausgesetzt,
dass sie der Municipal-Obrigkeit davon gehörige
Anzeige machen, und die Zunft- und Handwerksverordnungen, worin sie wünschen
aufgenommen zu werden, beobachten.
Artikel 6. Unser
provisorischer Minister des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten ist
mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt.
Gegeben etc.
(Anmerkung: Schon
Artikel 10 der Konstitution des Königreichs Westfalen vom 15. November
1807 (Bulletin des lois I Seite 13) hatte bestimmt: Le Royaume des
Westphalie sera régi par des constitution, qui consacrent l’égalité de tous les
sujets devant la loi, et le libre exercise des
cultes.)
___________________
II. Abschnitt:
Bildung und
Organisation der Synagogengemeinden;
Kultuswesen und
Kultusabgaben; Volksschulwesen;
Armenwesen.
A) Das Königreich Westphalen
Königliches Dekret vom
31. März 1808 (Simon I Seite 589 ff.)
Wir Hieronymus
Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Konstitution König von Westfalen,
französischer Prinz etc. haben in Erwägung, dass, wenn die Juden gleich Unsern
andern Untertanen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes genießen sollen,
diese Religionsübung auch, wie die andern, Unserer Aufsicht unterworfen sein
muss, damit sie nicht mit der Gesetzgebung und derjenigen öffentlichen Moral in
Widerspruch stehe, welche die Richtschnur aller Menschen sein und aus ihnen nur
eine einzige politische Gesellschaft bilden muss:
dass die Juden nicht
ferner eine getrennte Gesellschaft im Staate ausmachen dürfen, sondern, nach
dem Beispiele aller Unserer Untertanen, sich in die Nation, deren Glieder sie sind,
verschmelzen müssen;
dass indes aus dieser
Vermischung nicht der Missbrauch erwachsen darf, dass ein jeder derselben von
den Kosten des Gottesdienstes oder von den Schulden, die ihre Gemeinheiten
entweder zu deren Bestreitung oder zur Abtragung der ihnen ehemals auferlegten
Lasten aufgenommen haben, sich befreit erachte;
auf den Bericht
Unseres Minister Unseres Staatsrates; verordnen und verordnen:
Artikel 1. Es soll in
Unserer Stadt Cassel ein Konsistorium für die
jüdische Religion errichtet werden.
Dieses Konsistorium
soll bestehen aus einem Präsidenten, der ohne Unterschied aus den Rabbinern
oder den andern Juden gewählt wird, drei Rabbinern, zwei jüdischen Gelehrten
und einem Sekretär, und sollen die Mitglieder desselben Unserem Minister der
Justiz des Innern vorgeschlagen und von Uns bestätigt werden.
Artikel 2. Die
Ernennung der neuen Mitglieder an die Stelle der verstorbenen oder abgegangenen
geschieht auf den vom Konsistorium gemachten Vorschlag zweier Kandidaten für
jede erledigte Stelle.
Artikel 3. Der Gehalt
der Mitglieder des Konsistoriums ist auf dreitausend Franken für den
Präsidenten. auf zweitausend Franken für jeden Rabbiner, auf eintausend Franken
für einen jeden der andern Mitglieder, und auf zweitausend für den Sekretär
festgesetzt.
Artikel 4. Das
Konsistorium soll beauftragt sein, die Aufsicht zu führen:
über
alles was die Religionsübung betrifft;
über
die Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung der zu den Kosten des
Gottesdienstes bestimmten Beiträge und Stiftungen;
über
die Ansetzung, Erhebung und Verwaltung der Beträge und Stiftungen, welche zur
Besoldung des Konsistoriums und zu den Schulen und milden Anstalten, welche die
Juden für die Kinder und Armen ihrer Religion unterhalten, bestimmt sind;
über
die Vollziehung der zum Abtrag der von den ehemaligen jüdischen Gemeinheiten
gemachten Schulden getroffen oder noch zu treffenden Maßregeln.
Artikel 5. Die
Aufsicht in Betreff der Religionsübung soll unter sich begreifen die Ritualien
oder gottesdienstlichen Verordnungen, den Gottesdienst, die Synagogen, die
Disziplin und den Religions-Unterricht; alle diese Gegenstände sollen von dem
Konsistorium unter Oberaufsicht und einzuholenden Genehmigung der Regierung
angeordnet und festgesetzt werden.
Das Konsistorium soll
die Rabbiner und Schullehrer prüfen und über sie die Aufsicht führen; sie
können aber ihr Amt nicht antreten, ohne vorher von Unserm Minister der Justiz
und des Innern bestätigt zu sein.
Artikel 6. Das
Konsistorium soll darüber wachen;
dass
die Rabbiner und Schullehrer bei jeder Gelegenheit den Gehorsam gegen die
Gesetze und besonders gegen diejenigen, welche sich auf die Verteidigung des
Vaterlandes beziehen, lehren; dass sie in ihrem Unterricht den Militärdienst
als eine heilige Pflicht darstellen, während deren Ausübung das Gesetz von
allen damit vereinbaren religiösen Gebräuchen entbindet;
dass in
allen Synagogen öffentliche Fürbitte für Uns und Unser Haus gehalten werde;
dass
die Rabbiner die Ehen nicht eher einsegnen und die Ehescheidungen nicht eher
aussprechen, als nachdem ihnen die Berechtigung des Civil-Akts
der Ehe oder Ehescheidung nachgewiesen ist.
Artikel 7. Auf den
Vorschlag des Konsistoriums wird Unser Minister der Justiz und des Innern die
Haupt-Synagoge für jedes Departement, so wie die Anzahl und den Ort der
untergeordneten Synagogen bestimmen.
Artikel 8. Es sollen
Syndiken zur Aufsicht in einem jeden Departement bestellt werden, deren Anzahl
und Verrichtungen auf den Vorschlag des Konsistorium bestimmt werden.
Sie sollen auf den
Vorschlag des Letzteren von Unserem Minister der Justiz und des Innern ernannt
werden.
Artikel 9. Die
Regierung wird gleichfalls auf den Vorschlag des Konsistoriums die Ansetzung,
Erhebung und Verwaltung der Gelder, die zur Berichtigung der in den obigen
Artikeln erwähnten verschiedenen Ausgaben bestimmt sind oder noch bestimmt
werden, festsetzen und die Beitreibungsmittel vorschreiben.
Artikel 10. Alle diese
Ausgaben und namentlich der Gehalt des Konsistoriums, der Rabbiner und der
Lehrer, die Unterhaltung und Reparaturen der Tempel und Synagogen, die
Schulkosten zur Erziehung der Armen und Waisenkinder, die Unterstützung der
Alten und Schwachen, endlich die Schulden der ehemaligen jüdischen Gemeinheiten
sollen mittelst der für jeden Gegenstand bestehenden Stiftungen und
Verschreibungen berichtigt werden, im Falle diese nicht zureichen sollten, soll
das Fehlende durch verhältnismäßige Beiträge ergänzt werden, deren
Verteilungs-Verhältnisse von dem Präfekten, auf das Gutachten der
Unter-Präfekten, für exekutorische erklärt werden
sollen, nachdem sie von dem Minister genehmigt sind.
Artikel 11. Die
ehemaligen jüdischen Gemeinheiten werden in denselben Bezirkungen,
welche sie vor der jetzigen Territorial-Einteilung des Königreiches hatten,
fortbestehen, aber als besondere Gesellschaften nur in Hinsicht der von ihnen
kontrahierten Schulden, und der Verschreibungen, wegen welcher die Mitglieder
dieser Gesellschaften verhaftet sind.
Artikel 12. Die
jüdischen Gemeinheiten haben unverzüglich für die Bezahlung ihrer Schulden Sorge
zu tragen, und bis zu deren Berichtigung muss jeder Jude zu den Schulden,
Kosten und Lasten der Gemeinheiten, zu welcher er vor der jetzigen
Territorial-Einteilung des Königreichs gehört, ferner Beitrag leisten.
Artikel 13. Jeder
Jude, welcher sich im Königreiche niederlässt, soll gehalten sein, innerhalb
sechs Wochen sich in die Register der Synagoge, in deren Bezirk er seinen
Wohnsitz nimmt, eintragen zu lassen, um zu den Lasten des Gottesdienstes
beizutragen.
Artikel 14. Der
bürgerliche Zustand der Juden soll in jeder Gemeinde vom 1. Mai dieses Jahres
an von dem Maire und in dessen Ermangelung von dem
Adjunkten festgestellt werden.
Das Konsistorium und
die Rabbiner haben in Übereinstimmung mit der bürgerlichen Autorität darüber zu
wachen, dass die jüdischen Familien die Geburts-, Ehe- und Sterbe-Akten, den
Vorschriften des Codes Napoleon gemäß, vor diesen Beamten verrichten. Die Mairen und Adjunkten haben sich in Hinsicht der Haltung der
Register und der Aufnahme der Akten nach den Vorschriften des Codes Napoleon
und unseres Dekretes vom 22. Januar dieses Jahres zu bemessen.
Artikel 15. Innerhalb
drei Monaten, von der Publikation des gegenwärtigen Dekrets an gerechnet,
sollen alle Juden dem Namen, unter dem sie bekannt sind, einen Beinamen hinzufügen,
welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei
der Munizipalität ihres Wohnortes eintragen lassen, und dürfen ihn, weder sie,
noch ihre Kinder, bei Strafe Namensverfälschung, ohne Unsere Erlaubnis, nicht
verändern.
Die Mairen haben darauf zu achten, dass sie weder Namen von
Städten, noch solche, welche bekannten Familien zugehören, annehmen.
Artikel 16. Bei der
Eintragung der Namen müssen die Juden die Anzahl und das Alter ihrer lebenden
Kinder angeben und haben sie zur Unterstützung ihrer Angabe in Betreff des
Alters bescheinigte Auszüge der Geburtsregister, wenn deren vorhanden sind,
oder sonstiger Dokumente, die bisher unter ihnen in Gebrauch waren, vorzulegen.
Bei ermangelnder Authentizität dieser Register oder Dokumente soll das Alter
ihrer Kinder jedes Mal, wo es dessen bedürftig wird, durch Urkunden und Zeugen
bewahrheitet werden.
Artikel 17. Unser
Minister der Justiz und des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen
Dekrets beauftragt.
Gegeben in Unserm königlichen
Palaste zu Cassel den 31.
März im Jahre 1808, und im zweiten Unserer Regierung.
Unterschrieben:
Hieronymus Napoleon.
Auf Befehl des
Königs. Der Minister Staats-Sekretaire.
Unterschrieben: Graf
von Fürstenstein.
Als gleichlautend bescheinigt:
Der provisorische
Minister des Justizwesens und der inneren
Angelegenheiten.
Simeon.
___________________
III. Abschnitt:
Der Austritt aus der
Synagogengemeinde und aus
dem Judentum.
A) Der Austritt aus
der Synagogengemeinde.
1. Gesetz vom 28. Juli
1876, betreffend den Austritt aus den
jüdischen
Synagogen-Gemeinden
(Gesetz-Sammlung Seite
333)
§ 1.
Es ist jedem Juden
gestattet, ohne Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem
Judentume) wegen religiöser Bedenken aus derjenigen jüdischen
Synagogen-Gemeinde (jüdischer Kultusgemeinde, religiösen jüdischen Gemeinde,
israelitischen Religionsgemeinde) auszutreten, welcher er auf Grund eines
Gesetzes, eines Gewohnheitsrechts oder einer Verwaltungsvorschrift angehört.
Ein Jude, welcher von
dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat, wird bei Verlegung seines Wohnsitzes in
den Bezirk einer anderen Synagogen-Gemeinde nicht Mitglied dieser Gemeinde,
wenn er derselben vor oder bei seinem Einzuge eine schriftliche dahin
gerichtete Erklärung, dass er nicht Mitglied der Gemeinde werden wolle, abgibt.
§ 2.
Der Austritt aus einer
Synagogen-Gemeinde (jüdischen Kultusgemeinde etc. § 1) mit bürgerlicher Wirkung
erfolgt dadurch, dass der Austretende in Person vor dem Richter seines
Wohnortes den Austritt unter Hinzufügung der Versicherung erklärt, dass solcher
auf religiöser Bedenken beruhe.
§ 3.
Der Aufnahme der
Austrittserklärung muss ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist
durch den Richter dem Vorstande der betreffenden Synagogen-Gemeinde ohne Verzug
bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf
von vier Wochen und nach spätestens innerhalb sechs Wochen, nach Eingang des
Antrages, zu gerichtlichem Protokolle statt. Abschrift des Protokolls ist dem
Vorstande der Synagogen-Gemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austritts
ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu erteilen.
§ 4.
Als Kosten des
Verfahrens werden nur Abschriftsgebühren und bare
Auslagen in Ansatz gebracht.
§ 5.
Die in den
vorstehenden Bestimmungen dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im
Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln durch
den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt am Main
durch die zweite Abteilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.
§ 6.
Die Austrittserklärung
bewirkt, dass der Ausgetretene
an den
Rechten, welche den Mitgliedern der Synagogen-Gemeinde als solchen zustehen,
vom Tage der Erklärung ab nicht mehr teil zu nehmen hat, und
zu
Leistungen, welche auf der persönlichen Angehörigkeit zur Synagogen-Gemeinde
beruhen, oder welche hinsichtlich der dieselbe beaufsichtigenden Beamten durch
Gesetz oder Verwaltungsvorschrift allgemein den Juden eines bestimmten Bezirks
auferlegt sind, vom Schlusse des auf die Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres ab nicht mehr verpflichtet wird.
Der Austretende hat
jedoch zu folgenden Lasten der Synagogen-Gemeinde für die dabei bemerkte
längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der
Synagogen-Gemeinde nicht erklärt hätte:
zu den
Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Notwendigkeit vor Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogen-Gemeinde erklärt
wird, festgestellt ist, bis zum Ablaufe des zweiten auf die Austrittserklärung
folgenden Kalenderjahres;
zur
Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogen-Gemeinde, welche zur Zeit
der Austrittserklärung dritter Personen gegenüber bereits begründet sind, für
die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf
die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Einnahmen aus
Grundstücken müssen zunächst zur Erfüllung der Verpflichtungen werden, welche
aus dem Besitze oder der Benutzung derselben herrühren. Der Betrag, welchen der
Ausgetretene zu leisten hat, soll den Durchschnittsbetrag der von ihm in den
der Austrittserklärung vorhergegangenen drei Kalenderjahren geleisteten
Beiträge nicht übersteigen. Das Recht der Mitbenutzung des Begräbnisplatzes der
Synagogen-Gemeinde und die Pflicht der Teilnahme an den Lasten, welche der
Synagogen-Gemeinde aus dem Begräbnisplatzes erwachsen, verbleiben dem
Ausgetretenen so lange, als ihm nicht die Berechtigung zusteht, einen anderen
Begräbnisplatz zu benutzen. Erworbene Privatrechte an Begräbnisstellen werden
durch den Austritt nicht berührt.
Verlegt der
Ausgetretene seine Wohnsitz aus dem Bezirke der Synagogen-Gemeinde in den
Bezirk einer anderen Synagogen-Gemeinde, so erlischt, vorbehaltlich der
Vorschrift im § 7, jede nach den Bestimmungen unter No. 2 dem Ausgetretenen
obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der
Synagogen-Gemeinde des neuen Wohnortes geworden ist.
Leistungen, welche
nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogen-Gemeinde beruhen,
insbesondere auch sämtliche Leistungen für Zwecke der öffentlich jüdischen
Schulen, jedoch mit Ausnahme der Religionsschulen der Synagogen-Gemeinden,
werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
§ 7.
Die Bestimmungen des
für das Großherzogtum Posen erlassen Gesetzes vom 24. Mai 1869 (Gesetzsammlung
Seite 838) über die Verpflichtung der ihren Wohnsitz verändernden Mitglieder
einer Synagogen-Gemeinde zur Ablösung ihres Anteils an den Kapitalschulden der
letzteren, sollen fortan für den Fall der ersten künftigen Wohnsitzveränderung
im Sinne des § 2 des gedachten Gesetzes auch auf diejenigen Juden Anwendung
finden, welche, ehe diese Wohnsitzveränderung
erfolgt, aus der Synagogen-Gemeinde ihres Wohnortes im Großherzogtum Posen auf
Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind. Die nach § 6 dieses
letzteren dem ausgetretenen obliegende fernere Beitragsleistung erlischt aber
beim Eintritte der Verpflichtung desselben zur Ablösung nach dem Gesetze vom
24. Mai 1869.
§ 8.
Vereinigen sich die
Ausgetretenen behufs dauernder Einrichtungen eines besonderen Gottesdienstes,
so können denselben durch Königliche Verordnung die Rechte einer
Synagogen-Gemeinde beigelegt werde.
§ 9.
Hinsichtlich des
Austritts aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem Judentume) bleibt es bei
den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der
Kirche.
Die nach § 6 litt. b
des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Synagogen Gemeinde ausgetretenen Juden
obliegende besondere Verpflichtung wird durch den nachträglichen Austritt
derselben aus dem Judentume aufgehoben.
Alle diesem Gesetze
entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Anmerkung 1: Auf Grund
der Bestimmung des § 8 vorstehenden Gesetzes wurden die Rechte einer
Synagogengemeinde verliehen z: B:
der „Altisraelischen
Kultusgemeinde“ in Wiesbaden durch Verordnung vom 24.3.1879 (Gesetz-Sammlung
Seite 273 ff., wo auch die Statuten abgedruckt sind);
der Synagogengemeinde
„Adass Jisroël“ in Berlin
durch Verordnung vom 9.9.1885 (Gesetz-Sammlung 337);
der Synagogengemeinde
„Adass-Jeschurun“ in Köln durch Verordnung vom
1.12.1908 (Gesetz-Sammlung Seite 219).
Anmerkung 2: Das
Gesetz verdankt seine Entstehung der Anregung des Abgeordneten Lasker, der in der Sitzung des Abgeordneten-Hauses vom 19.
März 1873, als der Entwurf des Gesetzes betr. den Austritt aus der Kirche
beraten wurde, folgenden Antrag stellte:
Das Haus der
Abgeordneten wolle beschließen:
die Königliche
Staatsregierung aufzufordern:
Dem Landtage baldigst
eine Vorlage zu machen, durch welche auch den Juden in allen Teilen der
Monarchie der Austritt aus einer Religions-Gemeinschaft aus konfessionellen
Bedenken ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum ermöglicht wird und die
in einzelnen Landesteilen etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen
aufgehoben werden.
Dieser Antrag wurde
mit sehr erheblicher Mehrheit angenommen nachdem Lasker
ihn wie folgt begründet hatte:
Meine Herren! Sie
können aus den letzten Resultaten, welche die Motive des Gesetzes für die Juden
beabsichtigen, entnehmen, dass in Wahrheit eine exzeptionelle Stellung für die
Juden gegenwärtig begründet werden soll. Ich lasse mich auf die juristischen
Feinheiten, durch welche diese Ausnahmestellung begründet werden soll, zunächst
nicht ein. Tatsache aber ist, wenn die Motive der Regierung Recht haben, was
ich bestreite, so würde der gegenwärtige Zustand derartig sein: Jeder, der zu
einer christlichen Kirche gehört, braucht nur zum Richter hin zu gehen, nach
den von Ihnen angenommenen Formen zu erklären, dass er nicht mehr der bestimmten
Religionsgemeinschaft angehörte, und ist dann befreit von den Banden, Lasten
und Pflichten, und der Staat kümmert sich nicht weiter, in welchem religiösen
Verhältnis er sich befindet; er braucht keiner anderen Religionsgemeinschaft
beizutreten. Dagegen wenn der Jude eine gleichartige Erklärung vor dem Richter
abgeben will, so hat dies nach den Motiven der Regierung keinen juristischen
Effekt, denn sie verlangen von ihm nicht, dass er aus einer
Religionsgemeinschaft austrete, sondern, dass er aus dem Judentume austrete.
Woher nun diese Vorstellung kommt, lässt sich vielleicht geschichtlich
erklären, weil die Gesetze der früheren Zeit möglicherweise von der Annahme
ausgegangen sind, dass innerhalb des Judentums kein Mensch sich aus einer
bestimmten Gemeinschaft ausschließen könne, es sei denn, dass er aufhöre, Jude
zu sein. Dies aber, meine Herren, ist ja gerade der Standpunkt der vollsten
Unfreiheit des Gewissens. Denken Sie sich, wenn vom katholischen Standpunkte
aus gesagt würde, es könne kein Mensch aus dieser Gemeinschaft sich
ausschließen, ohne dass er dadurch aufhört, Christ zu sein, was ja
möglicherweise von Seiten der Katholiken nach einer bestimmten Lehre prätendiert werden könnte; dies würde ein Zustand der
vollsten Unfreiheit des Gewissens sein.
(Zuruf aus dem
Zentrum).
Es
wird mir eben von diesen Bänken aus (zum Zentrum gewendet) ein Zeichen gemacht,
dass niemals die Katholiken derartiges prätendieren,
- ich lasse dahin gestellt sein, wie weit das richtig ist. Tatsache aber ist,
dass die Motive der Regierung die Juden in eine solche Stellung bringen oder
sie darin erhalten wollen.
Nun
wird von der einen Seite, von dem Herrn Abgeordneten von Brauchitsch, dargetan,
dass diese Stellung ein sehr bedeutendes Privilegium für die Geldverhältnisse
der jüdischen Gemeinden in sich schließe. Aber auf der anderen Seite kann doch
nicht geleugnet werden, dass, wenn dies ein vorteilhaftes Privilegium für die
Gemeinden ist, es ein privilegium odiosum
oder ein Nachteil für die Gewissen der einzelnen Mitglieder ist.
Nun
beschäftigt sich das vorliegende Gesetz gerade damit, die Gewissensfreiheit der
einzelnen Mitglieder gegen die Kirchengemeinschaften und Gemeinden
wahrzunehmen. Welchen Nutzen haben nun die Juden davon, wenn sie mit einer
feinen Deduktion des Herr Abgeordneten von Brauchitsch abgefunden werden, das
es schwerer sei, aus einer christlichen Kirchengemeinschaft auszutreten, als
aus einer Synagogengemeinschaft? Soviel ich weiß, sind die Gänge, die dabei zu
machen sind, die Erklärungen, welche abzugeben sind, genau dieselben, die
inneren Motive sind gleichfalls dieselben. Sie wissen, und dies ist ja nicht
bloß eine Theorie, dass den meisten Reformbestrebungen gegenüber in einzelnen
Gemeinden Altgläubige vorhanden sind, welche in ihrem Gewissen Bedenken tragen,
neue Kultussitten mitzumachen; in Berlin haben Sie das Beispiel, es zählt nach
Tausenden von Personen, welche der mittleren Gemeinde, die ihre zwangsmäßige
Synagogengemeinde ist, sich nicht anschließen, sondern besondere Synagogen
errichten und es nahezu für eine Gewissensfrage halten würden, dem
Gottesdienste der mittleren Synagoge beizuwohnen. Ebenso ist auf der anderen
Seite eine Gemeinde hier, die so weit von der mittleren Synagoge entfern ist,
dass sie beispielsweise den Sabbath nicht als ihren Ruhetag
feiert, sondern den Sonntag, dass sie in vielen Dingen sehr weit von dem
Musterdurchschnitt entfern ist, welchen die Staats-Regierung durch Zwang
aufstellt, nach der Majorität der Gemeindemitglieder in jeder einzelnen
Gemeinde. Ist dies nicht eine Gewissensbelastung ohne gleichen? Hätte nicht die
Regierung den Motiven hinzugefügt, dass jeder Jude aus dem Judentum austreten
müsse, wenn er sein Gewissen frei machen will, und auch zugleich seinen
Unwillen dagegen, zu den Lasten beizutragen, während er nicht den geringsten
Vorteil davon hat, denn er macht diesen Kultus nicht mit und auch keinen
Gebrauch von den Kultusbeamten, - hätte nun nicht in den unglücklichen
Regierungsmotiven gestanden, dass aus dem Judentum ausgetreten werden müsse,
sondern hätte die Regierung die Bedeutung des Gesetzes der richterlichen
Entscheidung überlassen, so wären die Juden gar nicht dahin gekommen, diesen
Paragraphen anzugreifen, sondern sie hätten des guten Glaubens gelebt, dass
nach den gegenwärtigen Bestimmungen jeder einzelne erklären kann, er wolle der
vom Staate privilegierte Religionsgemeinschaft nicht angehören. Nun aber sind
die Motive eingeschaltet; wir als Gesetzgeber sind verpflichtet, auf die Motive
der Regierung Rücksicht zu nehmen, obschon ich sie keineswegs für bindend
halte, sondern jetzt noch der Meinung bin, dass ein Richter sehr wohl wird
Folge geben können, namentlich in den alten Provinzen, wenn ein Jude vor ihn
treten und die Erklärung angeben wird, nicht: ich trete aus der
Synagogen-Gemeinde aus, sondern: ich trete aus der privilegierten
Religions-Gemeinschaft der Juden in Preußen aus. Aber ich bin im Zweifel, ob
ein gleiches in den neuen Provinzen der Fall ist; namentlich wird mir Bedenken
erregt wegen der quasi Konsistorial-Verfassung, wie sie in Hannover existiert.
Dort begründen sich vielleicht andere Rechtszustände, und da lassen Sie in der
Tat die Juden in dem Zustand der Gewissensbedrängnis. Dies ist sicherlich nicht
die Absicht auf irgend einer Seite des Hauses. Es hat
ja in diesem Abgeordnetenhause immer sehr viel Wohlwollen für die Juden
geherrscht, auch für die speziellen Verhältnisse der Juden, und ich bezweifle
nicht, dass viele geneigt sind, as Gesetz von 1847, welches den einzelnen
jüdischen Gemeinden ihre äußere Rechtsexistenz sichert, als eine Wohltat für
die Juden zu betrachten. So ist mein seliger Freund, der verstorbene
Abgeordnete Kosch, immer der Meinung gewesen, es
würde ein schweres Unglück sein, wenn die Juden dieser Schutz entzogen würde.
Aber ich bin der Meinung, dass innerhalb jeder Religion, und so auch innerhalb
der jüdischen Religion, die wahre Probe für das wirklich religiöse Gefühl in
der freiwilligen Unterwerfung besteht und nicht in dem Zwange und den
Privilegien, welche die Gesetze einräumen. An denjenigen Stellen, an denen die
jüdischen Gemeinden sich bloß durch Zwangsprivilegien behaupten, die der Staat
ihnen beilegt, mögen sich immerhin auflösen und mögen die Einzelnen sehen, wie
sie zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse kommen. Aber es werden aus
dem Judentum heraus derartige Privilegien nicht verlangt, es sein denn, dass
einzelne Vertreter des Gemeindeprinzips die Wohltat für sich in Anspruch nehmen
mögen, dass die Juden hierin anders gestellt sein sollen als die Christen.
Der
Herr Abgeordnete von Brauchitsch sagt, es würden bei den Juden an sehr vielen
Stellen gewisse Verträge erschüttert werden können, sogar die Einrichtung von
Schulen könne erschüttert werden. Ist nicht genau dasselbe der Fall mit jeder
lutherischen Gemeinde oder auch mit einer katholischen, in welcher Spaltungen
eintreten? – (wird näher ausgeführt).
Wollen
Sie aber die juristische Konstruktion finden, so meine ich, dass der Staat eben
so wenig das Recht hat zu sagen; die so und so geordneten Juden sind das
Judentum, wie er ein Recht hat zu sagen: die äußerlich so und so geordneten
Christen repräsentieren das Christentum. Der Staat hat die Juden anerkannt, wie
sie sich in Preußen befinden, hat sie mit gewissen Korporationsrechten
versehen, und die gesamte Judenheit in Preußen ist eine Religions-Gesellschaft,
aus welcher der Einzelne erklären kann, austreten zu wollen und mit ihr eine
fernere Gemeinschaft nicht zu halten. Der Staat hat aber nicht das Recht zu
sagen; wer dies tun will, ist fortan kein Jude mehr, denn dann macht er sich
zum Richter darüber, was zum Inbegriff des Judentums gehört, und was nicht.
2. Ministerial-Reskript
vom 23. April 1878.
(MBIV Seite 231)
Die ausgesprochene
Ansicht, dass die Aufnahme von Bestimmungen über den Austritt aus der
Synagogen-Gemeinde in das Statut der letzteren unstatthaft sei, kann in dieser
Allgemeinheit für zutreffend nicht erachtet werden. Selbstverständlich dürfen
Bestimmungen in das Statut nicht aufgenommen werden, welche mit dem Gesetze,
betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogen-Gemeinden, vom 28. Juli
1876 im Widerspruch stehen würden. Bezüglich solcher Fragen aber, welche das
Gesetz unentschieden gelassen hat, kann die Regelung im Wege statuarischer
Anordnungen nicht von vornherein für unzulässig erachtet werden.
Die §§ 73 und 75 des
Statuts enthalten eine Anweisung für die Kultusbeamten, den Ausgetretenen weder
Religionsunterricht zu erteilen, noch bei ritueller Handlung Beistand zu
leisten. Da das Gesetz vom 28. Juli 1876 als Grund zum Austritt aus der
Synagogen-Gemeinde religiöse Bedenken vorausgesetzt, so werden Leistungen der
Kultusbeamten von den Ausgetretenen in der Regel nicht beansprucht werden.
Sollte dies dennoch geschehen, so liegt allerdings die Vermutung nahe, dass der
Austritt nicht aus religiösen Bedenken, sondern aus anderen Rücksichten erfolgt
ist, und wird von diesem Gesichtspunkte aus nichts dagegen zu erinnern sein,
dass die Synagogen-Gemeinde ihren Beamten die Pflicht auferlegt, ihre amtlichen
Dienste nur den Mitgliedern der Gemeinde zur Ve4rfügung zu stellen. Über den
Wiedereintritt eines Ausgeschiedenen in die Synagogen-Gemeinde, welche er vor
seinem Austritt auf Grund des Gesetzes angehört hat, enthält das Gesetz vom 27.
Juli 1876 keine Bestimmung. Dass der § 76 des vorliegenden Statuts diesen
Wiedereintritt gestattet und die Bedingungen für denselben feststellt,
erscheint daher nicht unzulässig. Die Bestimmungen des § 76 sind aber nicht
klar und lassen eine Beachtung der Vorschriften des § 6 No. 2 des Gesetzes vom
26. Juli 1876 vermissen, nach welchen der Ausgetretene noch über den Zeitpunkt
hinaus, bis zu welchem er der Zwangsgemeinde angehört hat, zu gewissen
Leistungen an dieselbe verpflichtet ist.
Anmerkung 1: Bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 1876 mussten in Preußen die
Juden, - wofern sie nicht auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1873 aus dem
Judentume ausgetreten waren, - irgendeiner Synagogen-Gemeinde angehören.
(Vergleiche den Erlass der Regierung zu Posen vom 12. November 1852, oben zu §
58 des Gesetzes, ferner die Entscheidung des Ober-Tribunals in der
Entscheid-Sammlung Band 24 Seite 301, Band 27 Seite 381, Band 41 Seite 472
usw.)
Entscheidungen des
Oberverwaltungsgericht, die den Austritt
aus der
Synagogen-Gemeinde betreffen:
vom 3.
Oktober 1877: über das Recht des Ausgetretenen zum Besuch des Friedhofs seiner
früheren Synagogen-Gemeinde,
vom 24.
April 1903: über das Recht des Ausgetretenen zur Weiterbenutzung des jüdischen
Begräbnisplatzes und seine Pflichten zu Leistungen für eine öffentliche
jüdische Schule,
vom 14.
September 1885: über die strikte Einhaltung der Fristen des Gesetzes vom 28.
Juli 1876,
vom 29.
September 1903: über die Verpflichtung des Ausgetretenen zur Leistung jüdischer
Kultusabgaben und seine rechtliche Stellung zur Synagogen-Gemeinde während der
Dauer dieser Verpflichtung,
vom 10.
Februar 1905: der von einem Juden lediglich für sich erklärte Austritt aus der
Synagogen-Gemeinde bewirkt nicht ohne weiteres auch das Ausscheiden seiner
Familienangehörigen, z. B. seiner minderjährigen Kinder.
vom 24.
April 1906: Beitragsleitung zu den Kultuskosten beim Übertritt eines Juden zum
Christentum.
B) Der Austritt aus
dem Judentume.
Gesetz vom 14. Mai
1873, betreffend den Austritt aus der Kirche.
(Gesetz-Sammlung Seite
207)
§ 1.
Der Austritt aus einer
Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenden in
Person vor dem Richter seines Wohnortes.
Rücksichtlich des Uebertritts von einer Kirche zur andern verbleibt es bei
dem bestehenden Recht.
Will jedoch der
Übertretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werden, so ist
die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten.
§ 2.
Der Aufnahme der
Austrittserklärung muss ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist
durch den Richter dem Vorstand der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller
angehört, ohne Verzug bekannt zu machen.
Die Aufnahme der
Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens
innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll
statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der Kirchengemeinde
zuzustellen.
Eine Bescheinigung des
Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu erteilen.
§ 3.
Die Austrittserklärung
bewirkt, dass der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen
Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird.
Diese Wirkung tritt
mit dem Schlusse des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ein.
Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Notwendigkeit vor Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der Kirche erklärt wird,
festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ablauf des zweiten auf die
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen, als wenn er
seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte.
Leistungen, welche
nicht auf der persönlichen oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen,
insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen Rechtstitels auf
bestimmten Grundstücken haften, oder von Grundstücken des Bezirks, oder doch
von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des
Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht
berührt.
§ 4.
Personen, welche vor
dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihren Austritt aus der Kirche nach
den Vorschriften der bisherigen Gesetze erklärt haben, sollen vom Tage der
Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu andern, als den im dritten Absatz des § 3
bezeichneten Leistungen nicht ferner herangezogen werden.
§ 5.
Ein Anspruch auf Stol-Gebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter
Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der
betreffenden Kirch nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die
Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist.
§ 6.
Als Kosten des
Verfahrens werden nur Abschrifts Gebühren und bare
Auslagen in Ansatz gebracht.
§ 7.
Die in diesem Gesetze
dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appel- lations - Gerichtshofes zu Cöln
durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt am
Main durch die zweite Abteilung des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen.
§ 8.
Was in den §§ 1 bis 6
von den Kirchen bestimmt ist, findet auf alle Religions-Gemeinschaften, welchen
Korporationsrechte gewährt sind, Anwendung.
§ 9.
Die Verpflichtung
jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher Kirchensysteme beizutragen,
wird mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf den Umfang
derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem dritten Absatz des § 3 des
gegenwärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur Last
bleiben.
§ 10.
Alle dem gegenwärtigen
Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
Anmerkung: § 107 des
preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juni 1895 (in der Fassung vom 6.
Oktober 1899, Gesetz-Sammlung Seite 325) bestimmt:
In dem Verfahren,
betreffen den Austritt aus der Kirche oder einer Synagogengemeinde, wird eine
Gebühr von drei Mark erhoben.
Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts:
vom 17.
Januar 1896: über die Folgen des Austritts aus dem Judentum in Hannover
bezüglich der Schulunterhaltungspflicht
vom 29.
September 1903: über die Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeiten über
die Verpflichtungen des aus dem Judentume Ausgetretenen zur Zahlung jüdischer
Kultussteuern usw.
vom 24.
April 1906: über die steuerlichen Wirkungen des Übertritts zum Christentume.
1. Exkurs: Der
Übertritt zum Christentum.
1. § 43 II 11
Allgemeines Landrecht:
Keine Religionspartei soll die Mitglieder der
andern durch Zwang oder listige Überredung zum Übergange zu verleiten sich
anmaßen.
2. Begünstigung des
Übertritts.
a) Allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 4. November 1786
In allen von
Erblassern jüdischer Nation künftig zu errichtenden, sowie in den noch nicht
publizierten Testamenten, und andern letztwilligen Dispositionen soll die mit
Zuwendung einer Erbschaft eines Vermächtnisses oder andern Vorteils verbundene
Bedingung:
„wenn der Erbe oder Legatarius bei der jüdischen Religion beharren, oder wenn
er zur christlichen Religion nicht übergehen würde“,
für nicht geschrieben und unverbindlich
geachtet; mithin dergleichen Erbschaft oder Legat demjenigen, welchem sie
zugedacht worden, ohne dass derselbe an diese Bedingung gebunden sei,
verabfolgt und gelassen werden.
b) Allerhöchste
Bestätigung vom 9. Februar 1822
(Die früheren und
gegenwärtigen Verhältnisse der Juden in den sämtlichen Landesteilen
des preußischen
Staates von Rönne und Simon (Breslau 1843) Seite 109)
Die mit der Anzeige
vom 1. dieses Monats eingereichte Grundverfassung der Gesellschaft zur
Beförderung des Christentums unter den Juden enthält nur solche Bestimmungen,
die dem löblichen Endzwecke entsprechen; Ich billige sie daher und mit ihnen diesen
Verein vollkommen und ertheile demselben hierdurch
Meine landesherrliche Bestätigung.
Friedrich Wilhelm.
c) Kabinetts-Ordre
vom 26. Februar 1822.
(Gesetz-Sammlung 1823,
Seite 125)
Ich habe auf das
Gesuch vom 21. vom Monat der Gesellschaft zur Verbreitung des Christentums
unter den Juden für die Korrespondenz derselben die erbetene Portofreiheit
bewilligt, und den Präsidenten des General-Post-Amts, Geheimen Staatsrat Nagler, danach angewiesen.
Friedrich Wilhelm.
d) Rescript
der Königlichen Ministerien der geistlichen Untertanen. und
Medizinal-Angelegenheiten sowie des Innern vom
17. Mai 1827
(Annalen XI, Seite 53)
Die unterzeichneten
Ministerien eröffnen der Königlichen Regierung auf Ihren, die Judentaufen
betreffenden Bericht vom 3. März dieses Jahres, dass die Verfassung vom 25.
September 1810 nach dem Inhalt der Allerhöchsten Kabinetts-Ordre
vom 12. September v. J. allerdings für aufgehoben zu erachten ist, da die
Absicht Seiner Majestät des Königs dahin gehet, den Juden durch Rücksichten,
welche aus ihren bürgerlichen Verhältnissen hergenommen sind, den Übertritt zur
christlichen Kirche infolge besserer religiöser Überzeugung nicht zu
erschweren. Dagegen bleibt die Verpflichtung des die Taufe verrichtenden
Geistlichen, durch gründlichen Unterricht dafür zu sorgen, dass der zu taufende
Jude hinreichende Kenntnis der Lehren der christlichen Religion erlangt habe,
wie dies in der Cirkular-Verfassung vom 7. Dezember
1819 sub 1-4 angeordnet ist, bestehen. Durch die
Befolgung dieser Vorschrift wird mit Vermeidung jedes Gewissenzwanges am
zweckmäßigsten auf Vermeidung von Missbräuchen hingewirkt werden.
e) Allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 31. März 1833.
(Annalen XVII Seite
387)
Ich habe mehrmals zu
bestimmen Veranlassung gehabt, dass den Missionarien,
die teils von der hiesigen, teils von der Missions-Gesellschaft in England zur
Bekehrung der Juden in die Provinzen Meines Reichs geschickt werden, bei der
Ausübung ihres Geschäfts kein Hindernis in den Weg gelegt werden soll, und Ich
wiederhole diese Befehle; die Missionarien müssen
sich aber streng in den Grenzen dieses Geschäfts der Judenbekehrung halten, und
am wenigsten, wie schon vorgekommen ist, christlichen Gemeinden oder einzelnen
Mitgliedern derselben die angestellten Pfarrer, welche ihre Meinungen nicht
teilen, als Irrlehrer verdächtigen, da in diesem Falle ihr Auftrag nicht nur
sofort aufhören, sondern auch die gesetzliche Strafe gegen sie angewendet
werden müsste. Ich habe das Komitee der hiesigen Missions-Gesellschaft hiernach
beschieden, und beauftrage Sie, in diesem Sinne das Erforderliche an die
betreffenden Behörden zu erlassen.
Friedrich Wilhelm.
Anmerkung 1: Nach
katholischem Kirchenrecht kommt die Befähigung zur Erteilung der Taufe jedem,
gleichviel ob er selbst getauft ist oder nicht, also z. B. auch einem Juden, zu
Anmerkung 2: Nach
gemeinem Recht bildete der Übertritt eines Juden zum Christentum für dessen
Eltern keinen Enterbungsgrund (Entscheid der Ober-Appellations-Gericht Lübeck
vom 29.1.1856, Senff. Archiv Band 11, Nr. 166)
3. Namensänderung beim
Übertritt.
a) Rescript
des Ministerium des Innern vom 24. Mai 1822
(Hoffmann, Seite 61)
Dem Königlichen
Polizei-Präsidium wird mit Bezugnahme auf die allerhöchste Kabinetts-Ordre
vom 15. vor Monat hierdurch nachrichtlich bekannt gegeben, dass Seine
Königliche Majestät mittelst Order vom 13. dieses Monats das unterzeichnete
Ministerium im allgemeinen zu ermächtigen geruhet haben, die von den zum
Christentum übertretenden Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne
weiteres zu bestätigen.
b) Rescript
des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. März 1825.
(Annalen IX, Seite
107)
Dem Königlichen Polizei-Präsidio wird auf den Bericht vom 17. vom Monat
eröffnet, dass dem aus Breslau gebürtigen Israeliten NN zwar unbedenklich
gestattet werden kann, bei Gelegenheit des von ihm beabsichtigten Übertritts
zum Christentum einen anderen Familiennamen anzunehmen, dazu jedoch ein solcher
gewählt werden muss, welcher nicht bereits – wie dies bei dem Namen „Müller“
und ähnlichen der Fall ist – von gar vielen Familien geführt wird; was schon an
sich als ein Übelstand anzusehen ist.
c) Verfügung vom 25.
September 1903,
betr. die Änderung von
Familiennamen der Juden
(MBIV Seite 211; Nr.
175)
Infolge der Bestimmung
unter No. 6 des Ministerial-Erlasses vom 9. August 1867 (MBIV 1867 Seite 246)
hat sich die Auffassung verbreitet, dass zum Christentum übertretende Juden im
Allgemeinen berechtigt seien, sich bei der Taufe einen neuen Familiennamen
zuzulegen. Diese Auffassung ist schon mit dem Erlass meines Herrn
Amtsvorgängers vom 18. Mai 1900 (Anlage A) nicht mehr vereinbar, nach welchem
es auch in derartigen Fällen nicht nur einer Erörterung der sich aus der Wahl
des Namens selbst ergebenden Bedenken, sondern einer eingehenden Darlegung des
gesamten Sachverhalts zur Rechtfertigung der Namensänderung bedarf. Sie lässt
sich aber auch grundsätzlich nicht aufrecht erhalten.
Durch die in
Ausführung des Edikts vom 11. März 1812 (Gesetz-Sammlung Seite 17) ergangene
Instruktion vom 25. Juni 1812 wurde den Juden nur hinsichtlich des ersten von
ihnen anzunehmenden Namens die freie Auswahl gestattet. während Veränderungen
ihres einmal gewählten Namens nach ausdrücklicher Bestimmung nicht anders als
Namensänderungen der Christen behandelt werden sollten, d.h. nur aus triftigen
Gründen obrigkeitlich genehmigt werden durften. Eine Ausnahme für den Fall des
Übertritts zum Christentum ist den Juden in rechtlich verbindlicher Weise
niemals zugestanden worden. Insbesondere könne sie aus der Kabinettsordre
vom 13. Mai 1822 nicht den Anspruch herleiten, dass die von ihnen bei der Taufe
angenommenen Namen ohne weiteres zu bestätigen sein. Denn dem Minister des
Innern wurde durch diese Verordnung keine Verpflichtung auferlegt, sondern nur
eine Ermächtigung gegeben, deren Erteilung er selbst angeregt hatte, seitdem
infolge der Kabinettsordre vom 15. April 1822
(Gesetz-Sammlung Seite 108) die Namensänderungen der Zuständigkeit des
Staatsministeriums entzogen waren. Wenn im übrigen die Delegation nach den
amtlichen Vorgängen auf der Erwägung beruhte, dass die Annahme neuer
Familiennamen seitens der zu Christentum übertretenden Juden ganz gewöhnlich
sei, so mochte dies in einer Zeit, wo die Familiennamen sich bei den Juden
überhaupt noch nicht fest eingebürgert hatten, ein Grund sein, die Bestätigung
des gewählten Namens in der Regel nicht zu versagen. Nachdem die Entwickelung
aber zum Abschluss gelangt war, lag zu einer speziellen Begünstigung dieser Art
von Namensänderungen vor anderen Fällen keine Veranlassung mehr vor.
Ew. Hochwohlgeboren
ersuche ich hiernach ergebenst, bei der Beurteilung
der gemäß dem Erlass vom 18. Mai 1900 hier vorzulegenden Anträge auf Änderung
jüdischer Familiennamen in Zukunft gefälligst davon auszugehen, dass der
Übertritt zur christlichen Religion an sich als ein zur Namensänderung
ausreichender Grund auch dann nicht angesehen werden kann, wenn der Antrag in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Taufe gestellt worden ist. Berlin, den 25.
September 1903.
Der Minister des
Innern: Freiherr von Hammerstein
A.
Ministerialerlass vom
18. Mai 1900
(MBIV Seite 212)
Es ist neuerdings
wiederholt Vorstellungen erhoben worden, dass Anträgen auf Änderung jüdischer
Familiennamen ohne ausreichende Veranlassung oder doch ohne gebührende
Rücksichtnahme auf die Bedenken, welche aus der Wahl des anzunehmenden Namens
herzuleiten waren, von seitens einzelner Behörden stattgegeben worden sei.
Um eine wünschenswerte
Einheitlichkeit in der Behandlung von Anträgen der gedachten Art sicherzustellen,
finde ich mich veranlasst, in Ergänzung der Vorschriften des Zirkular-Erlasses
vom 9. August (Ministerial Blatt Seite 246) zu bestimmen, dass künftig
Gesuchen, welche auf die Genehmigung der Namensänderung von Personen jüdischen
Glaubens oder jüdischer Herkunft, bzw. auf die Bestätigung des von einem zum
Christentum übergetretenen Juden bei der Taufe angenommenen Familiennamens
gerichtet sind, nicht ohne meine vorher einzuholende Ermächtigung Folge gegeben
werde.
Euere Hochwohlgeboren
wollen demnach über Anträge der gedachten Art, welche Ihnen
berücksichtigungswert erscheinen, vor der Entscheidung unter eingehender
Darlegung des Sachverhaltes an mich berichten. Berlin, den 18. Mai 1900
Der Minister des
Innern: Freiherr von Rheinbaben
d) Ministerial-Verfassung
vom 11. April 1904
(MBVI Seite 116)
Auf den Bericht vom
18. Februar dieses Jahres ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst,
bei Anträgen auf Änderung jüdischer Vornamen, sei es aus Anlass des Übertritts
vom Judentum zum Christentum oder aus sonstigen Gründen, künftig in gleicher
Weise an mich zu berichten, wie es hinsichtlich der Anträge auf Änderung
jüdischer Familiennamen durch die Erlasse vom 18. Mai 1900 und 25. September
1903 (Ministerial Blatt Seite 211) vorgeschrieben ist.
2.. Exkurs: Der
Übertritt zum Christentum und
der Wiedereintritt in
das Judentum.
(Im früheren
Mittelalter findet sich im Frankenreich kein ausdrückliches Verbot des
Übertritts zum Judentum, während im Westgothenreich
der Übertritt zum Judentum und der Rückfall getaufter Juden in dasselbe mit den
schwersten Strafen – Steinigung oder Feuertod – bedroht waren.
a) Rescript
des Ministers des Innern vom 30. Mai 1815
(Hoffmann Seite 52)
Die NN hierselbst,
welche als inländische Jüdin geboren, dann zur christlichen Religion
übergegangen und nach der Publikation des Edikts vom 11. März 1812 wieder Jüdin
geworden ist, hat das Ew. Hochwohlgeboren bekannte, auf Ihren Bericht vom 12.
September vom Jahre mittelst der Ihnen unterm 23. desselben Monats zugegangenen
Verfügung abgelehnte Gesuch, um ihre Duldung und Naturalisation, bei Seiner
Durchlaucht dem Herrn Staatskanzler erneuert, und es ist letzterer mit dem
seitens des Unterzeichneten Ministerio damals
aufgestellten Grundsatze:
dass ein getaufter
Jude, der von neuem zum jüdischen Glauben übertritt, als ein fremder Jude
behandelt werden müsse,
und dem gegen die NN beobachteten Verfahren
einverstanden.
Indem Ew.
Hochwohlgeboren dies zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht wird, werden Sie
zugleich veranlasst, auch in anderen Fällen solcher Art demgemäß zu verfahren.
b) Rescript
des Ministers des Innern vom 3. Juli 1818
(Hoffmann Seite 53)
Nach an das
Ministerium der geistlichen und Medizinal-Angelegenheiten
unterm 10. dieses Monats erstattetem Bericht des Königlichen Konsistorii zu Breslau beabsichtigt der dortige, vor 10
Jahren getaufte Kaufmann NN wiederum zum jüdischen Religions-Kultus
zurückzutreten.
In Beziehung auf die
dem Königlichen Konsistorio vom genannten Minister
hierauf gewordene abschriftlich beiliegende
Resolution vom 20. Juni cr. wird die Königliche
Regierung hierdurch veranlasst, dem NN, wenn er zur jüdischen Religion
zurückgetreten, den Emigrations-Konsens zu erteilen, und ihn anweisen, sich
einen Wohnsitz außer Landes zu suchen, indem das Edikt wegen des
Staatsbürgerrechts der Juden solches nur den derzeit im Lande befindlichen
Juden zugesichert, alle späteren Erteilungen desselben vom Ministerio
des Innern abhängig macht, ich aber keineswegs diejenigen dessen würdig halte,
die mit der Religion ein frevelhaftes Spiel der Konvenienz oder des Wankelmuts
treiben, und Seine Majestät der König diesen Grundsatz bereits Höchstselbst in
ähnlichen zur unmittelbaren Kenntnis gekommenen Fälle gebilligt hat.
c) Cirkular-Verfügung
an sämtliche Königlichen Konsistorien vom 28. Juli 1848
(MBIV Seite 221)
Das Königliche
Konsistorium erhält in der Anlage (a) Abschrift des heute p.N. wegen Rücktritt ins Judentum erteilten Bescheids zur
Nachricht.
a) Auf Ihre zur
ressortmäßigen Verfügung von des Königs Majestät mir übermachte
Immediat-Vorstellung vom 6. vor Monat und die nachträgliche Eingabe vom 12.
dieses Monats eröffne ich Ihnen, bei Rücksendung der Anlage, dass dem von Ihnen
beabsichtigten Rücktritt ins Judentum ein gesetzliches Hindernis jetzt nicht
mehr im Wege steht.
Anmerkung: Bezüglich
der Auffassung des Kammergerichts über die rechtlichen Wirkungen des
Wiedereintritts sie Entscheid vom 7. Mai 1906.
1. Exkurs: Der
Übertritt zum Christentum.
1. § 36 II 1
Allgemeines Landrecht:
Ein Christ kann mit
solchen Personen keine Heirat schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer
Religion, sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen, gehindert werden.
Anmerkung 1: Der
Paragraph lautete ursprünglich: „Der Unterschied der Religion verhindert die
Ehen der Christen mit Heiden, Muhamedanern und
Juden“. Unter den Revisoren des Landrechts bestanden aber über die Fassung und
über die Frage, ob die Vorschrift nicht besser überhaupt zu streichen sei,
Meinungsverschiedenheiten. Lamprecht äußerte sich dahin: „Ob man bei den
jetzigen aufgeklärten Zeiten Leuten, die fremden Glaubens sind, ob sie schon
hier nicht verjagt, sondern geduldet werden, die Rechte der Bürger nehmen
wolle, stelle ich anheim. Dünkt sich der Christ mit einer Türkin oder Jüdin
glücklich, so sehe ich nicht ab, was gerade darunter der Staat leide. Es
übergehen wird fast das Beste sein“. Duarez empfahl
die Fassung, die schließlich Gesetz geworden ist. „Warum“. so motivierte er
seine Ansicht, „will man die Ehen zwischen Juden und Christen so
schlechterdings verbieten? In den christlichen Ehegesetzen ist nichts, dem sich
eine Trauungsliturgie keinen Anstoß, so mag sie ein Christ immer heiraten.
Erlaubte doch Paulus, dass Christen sich mit Heiden verheiraten durften“.
Das
Ober-Tribunal war trotz dieser Entstehungsgeschichte des § 36 der Ansicht, dass
es nicht auf die individuellen religiösen Anschauungen der Nupturienten,
sondern darauf ankomme, ob die Grundsätze der Religion des nichtchristlichen
Teiles, ihrem objektiven Inhalte nach, denselben zu unterwerfen. Es hält daher
die Eheschließung zwischen den Christen und Juden nicht für zulässig.
(Erkenntnis vom 18.12.1854; Entscheidungen Band 29 Seite 364ff). Auch nach zwei
Entscheidungen des vormaligen Appellationsgerichts zu Hamm gab es in Preußen
vor Erlass des Personenstandsgesetzes für die rechtsgültige Eheschließung
zwischen Juden und Christen und zwischen Juden und Dissidenten keine Form.
Anmerkung 2: Nach
einer Entscheidung Oberappellationsgericht Lübeck vom 14.03.1863 in einer Frankfurter
Sache konnten nach gemeinem Recht jüdische Eltern ihre Einwilligung in die
Eheschließung ihres Sohnes mit einer Christin verweigern
___________________
Weitere Rechtsquellen
Edikt, vom 11. März
1812, betreffend die bürgerlichen
Verhältnisse der Juden
im Preußischen Staate
(Gesetz-Sammlung Seite
17)
Wir Friedrich Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen etc. haben beschlossen, den jüdischen
Glaubensgenossen in unserer Monarchie eine neue, der allgemeinen Wohlfahrt
angemessene Verfassung zu erteilen, erklären alle bisherige, durch das
gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Juden für
aufgehoben und verordnen wie folgt:
§ 1. Die in Unsern
Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegium,
Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden und
deren Familien sind für Einländer und preußische Staatsbürger zu achten.
§ 2. Die Fortdauer
dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger wird aber
nur unter der Verpflichtung gestattet:
- dass sie fest
bestimmte Familien-Namen führen, und
- dass sie nicht nur
bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und
rechtlichen Willens-Erklärungen der deutschen oder einer anderen lebenden
Sprache, und bei ihren Namensunterschriften keiner anderen, als deutscher oder
lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen.
§ 3.Binnen sechs
Monate, von dem Tage der Publikation dieses Ediktes an gerechnet, muss ein
jeder geschützte oder konzessionierte Jude vor der Obrigkeit seines Wohnortes
sich erklären, welchen Familien-Namen er beständig führen will. Mit diesem
Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhandlungen und Ausfertigungen als im
gemeinen Leben, gleich einen jeden anderen Staatsbürger, zu benennen.
§ 4. Nach erfolgter
Erklärung und Bestimmung seines Familien-Namens erhält ein jeder von der
Regierung der Provinz, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ein Zeugnis, dass er
ein Einländer und Staatsbürger sei, welches Zeugnis für ihn und seine
Nachkommen künftig statt des Schutzbriefes dient.
§ 5. Nähere
Anweisungen zu dem Verfahren der Polizeibehörden und Regierungen wegen der
Bestimmung der Familien-Namen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben durch
die Amtsblätter und der Aufnahme und Fortführung der Hauptverzeichnisse aller
in der Provinz vorhandenen jüdischen Familien bleiben einer besonderen
Instruktion vorbehalten.
§ 6. Diejenigen Juden,
welche den Vorschriften § 2 und 3 zuwider handeln, sollen als fremde Juden
angesehen und behandelt werden.
§ 7. Die für Einländer
zu achtenden Juden hingegen sollen, insofern diese Verordnung nicht
Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den
Christen genießen.
§ 8. Sie können daher
akademische Lehr- und Schul-, auch Gemeinde-Ämter, zu welchen sie sich
geschickt gemacht haben, verwalten.
§ 9. Inwiefern die
Juden zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern zugelassen werden
können, behalten wir uns vor, in der Folge der Zeit, gesetzlich zu bestimmen.
§ 10. Es steht ihnen
frei, in Städten sowohl, als auf dem platten Lande sich niederzulassen.
§ 11. Sie können
Grundstücke jeder Art, gleich den christlichen Einwohnern, erwerben, auch alle
erlaubten Gewerbe mit Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
treiben.
§ 12. Zu der aus dem Staatsbürgerrechte fließenden Gewerbefreiheit gehört
auch der Handel.
§ 13. Den auf dem
platten Lande wohnenden Juden und ihren Angehörigen steht nur frei, denjenigen
Handel zu treiben, der den übrigen Bewohnern desselben gestattet ist.
§ 14. Mit besonderen
Abgaben dürfen die einländischen Juden, als solche,
nicht beschwert werden.
§ 15. Sie sind aber
gehalten, alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnortes
obliegende bürgerliche Pflichten, zu erfüllen, und mit Ausnahme der Stol-Gebühren gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu
tragen.
§ 16. Der Militär-Konskription oder Kantonspflichtigkeit, und den
damit in Verbindung stehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften sind die einländischen Juden gleichfalls unterworfen. Die Art und
Weise der Anwendung dieser Verpflichtung auf sie, wird durch die Verordnung
wegen der Militär-Konskription näher bestimmt werden.
§ 17. Ehebündnisse
können einländische Juden unter sich schließen, ohne
hierzu einer besonderen Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheins zu
bedürfen, in sofern nicht nach allgemeinen Vorschriften die von anderen
abhängige Einwilligung oder Erlaubnis zur Ehe überhaupt erforderlich ist.
§ 18. Eben dieses
findet statt, wenn ein einländischer Jude eine
ausländische Jüdin heiratet.
§ 19. Durch die Heirat
mit einer einländischen Jüdin erlangt aber kein
fremder Jude das Recht, in hiesigen Staaten sich niederzulassen.
§ 20. Die
privatrechtlichen Verhältnisse der Juden sind nach eben denselben Gesetzen zu
beurteilen, welche anderen preußischen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen.
§ 21. Ausnahmen finden
bei solchen Handlungen und Geschäften statt, welche wegen der Verschiedenheit
der Religionsbegriffe und des Kultus an besondere gesetzliche Bestimmungen und
Formen notwendig gebunden sind.
§ 22. Bei den
Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften der allgemeinen Gerichts–Ordnung Theil I., Titel
10, § 317-351 noch ferner zu beachten.
§ 23. Auch muss es bei
der Festsetzung der Allgemeinen Gerichts–Ordnung Theil I, Titel 10, § 352 und der Kriminal – Ordnung § 335,
Nr. 7 und § 357, Nr. 8, dass kein Jude in den benannten Kriminalfällen zur
Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden dar, so wie bei den
daselbst bestimmten Wirkungen eines freiwillig geleisteten Zeugeneides, künftig
verbleiben.
§ 24. In Ansehung der
Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder an
jüdischen Festtagen behalten die §§ 989, 990 des Allgemeinen Landrechts Theil 2. Titel 8 ihre fortdauernde Gültigkeit.
§ 25. An die Stelle
der nach dem Allgemeinen Landrechte Theil 2. Titel 1.
§ 136 zu einer vollgültigen Ehe erforderlichen Trauung, tritt bei den Ehen der
Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des
Ringes, und dem im § 138 verordneten Aufgebote ist die Bekanntmachung in der
Synagoge gleich zu achten.
§ 26. Auf die Trennung
einer vollzogenen gültigen Ehe kann jeder Teil aus den
in dem Allgemeinen Landrechte Theil 2. Titel I, §
669-718 festgesetzten Ursachen antragen.
§ 27. Zur Begründung
der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen Ehescheidung unter den Juden ist
das Erkenntnis des gehörigen Richters hinreichend und die Ausfertigung eines
Scheidebriefes nicht notwendig.
§ 28. Da, nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, neue Gesetze auf vergangene Fälle nicht bezogen
werden können, so sind die Streitigkeiten über Handlungen, Begebenheiten und
Gegenstände, welche das bürgerliche Privatrecht der Juden betreffen, und sich
vor der Publikation der gegenwärtigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesetzen
zu beurteilen, die bis zur Publikation dieses Edikts verbindend waren, wenn
nicht etwa die bei jenen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen
Interessierten, insofern sie dazu rechtlich befugt sind, sich durch eine
rechtsgültige Willenerklärung den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung,
nach deren Publikation, unterworfen haben sollten.
§ 29. In Absicht des
Gerichtsstandes und der damit verbundenen vormundschaftlichen Verwaltung findet
ebenfalls zwischen Christen und den Juden kein Unterschied statt. Nur in Berlin
bleibt es vorerst bei dem den Juden angewiesenen besonderen Gerichtsstande.
§ 30. In keinem Fall
dürfen sich Rabbiner und Juden–Ältesten weder eine
Gerichtsbarkeit noch eine vormundschaftliche Einleitung und Direktion anmaßen.
§ 31. Fremden Juden
ist es nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten sich niederzulassen, solange sie
nicht das Preußische Staatsbürgerrecht erworben haben.
§ 32. Zur Erwerbung diese Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der
Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit
Genehmigung unseres Ministerii des Innern, gelangen.
§ 33. Sie genießen
alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und Freiheiten.
§ 34. Fremde Juden,
als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als
Lehrburschen, noch zu Gewerks- oder Hausdiensten
angenommen werden. Es erstreckt sich jedoch dieses nicht auf diejenigen
vergeleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen
Edikts bereits in unseren Staaten befinden.
§ 35. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Vorschrift, (§ 34)
handeln, verfallen in 300 Reichsthalern Strafe, oder
im Falle des Unvermögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung
der Strafe vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene Gefängnisstrafe,
und der fremde Jude muss über die Grenze geschafft werden.
§ 36. Ausländischen
Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise oder zum Betrieb erlaubter Handels–Geschäfte gestattet. Über das von denselben und
gegen dieselben zu beobachtende Verfahren sollen die Polizei–Behörden
mit einer besonderen Instruktion versehen werden.
§ 37. Wegen des
Verbots wider das Hausieren überhaupt, hat es bei den Polizei–Gesetzen
auch in Absicht der Juden sein Bewenden.
§ 38. In Königsberg in
Preußen, in Breslau und Frankfurt an der Oder dürfen fremde Juden, solange die
Messzeit dauert, mit Genehmigung der Obrigkeit sich aufhalten.
§ 39. Die nötigen
Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des
Unterrichts der Juden werden vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung
derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer
Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen
und mit ihrem Gutachten vernommen werden.
Hiernach haben sich
unsere sämtlichen Staats-Behörden und Untertanen zu achten.
Anmerkung: Zu § 1: Das Edikt galt nur für den
damaligen Umfang der Monarchie (die Provinz Brandenburg mit Anschluss der
Lausitz und des Cottbuser Kreises, die – später geteilte Provinz Preußen mit
einigen Ausnahmen, die Provinz Pommern mit Ausschluss von Neupommern, die
Provinz Schlesien mit Ausnahme des dazu gehörigen Teiles der Ober-Lausitz, ein
kleiner Teil der Provinz Sachsen).
___________________
Allerhöchste Kabinetsordre vom 15ten April 1822., dass ohne
landesherrliche Erlaubnis, Niemand seinen Familien- oder Geschlechtsnamen
ändern dürfe.
(Gesetz-Sammlung Seite
108, Nr. 715.)
Ich finde es auf den
Bericht des Staatsministerii vom 27ten vom Monat
nicht nothwendig, wegen der Unabänderlichkeit der
Familien- oder Geschlechtsnamen eine weitere Verordnung zu erlassen, sondern
bestimme hierdurch: dass bei Vermeidung einer Geldbusse von Fünfzig Thalern, oder vierwöchiger Gefängnisstrafe, Niemandem
gestattet seyn soll, ohne unmittelbare landesherrliche
Erlaubnis seinen Familien- oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus
keine unlautere Absicht dabei zum Grunde liegt. Potsdam, den 15ten April 1822.
Friedrich Wilhelm
An das Staatsministerium
___________________
Cirkular-Verfügung an sämmtliche Königlichen Regierungen, ausschließlich
derjenigen in der Rheinprovinz und im Grossherzogthum
Posen, sowie an das Königliche Polizeipräsidium hierselbst, betreffend das
Verbot des Gebrauchs christlicher Vornamen für die Juden.
MBIV vom 23.03.1841
(Seite 116)
Des Königs Majestät
haben durch Allerhöchste Ordre vom 9. dieses Monats das seitherige Verbot des
Gebrauchs christlicher Vornamen für die Juden dahin zu deklarieren geruht, dass
den Juden nur solche Namen ihren Kindern beizulegen verboten sein soll, welche
mit der christlichen Religion in Beziehung stehen. Dahin gehören alle Vornamen,
die sich, wie Renatus, Anastas, Baptist, Peter, auf eigenthümliche
Dogmen der christlichen Kirche beziehen, so wie die von dem Namen des Erlösers
hergeleiteten oder damit zusammengesetzten Vornamen, wie Christoph, Christian u.s.w.
Nach diesem Grundsatze
hat die Königliche Regierung zu verfahren, und die
Polizeibehörden, so wie die jüdischen Kultusbeamten, zu instruieren. Berlin,
den 23. März 1841
Der Minister des
Innern und der Polizei. von Rochow
___________________
Erlass an den
Königlichen Oberpräsidenten der
Rheinprovinz, in eben
derselben Angelegenheit.
MBIV vom 22.03.1841
(Seite 116)
Euer Excellenz eröffne
ich, mit Bezug auf den Bericht vom 24. November 1836, dass des Königs Majestät
durch Allerhöchste Ordre vom 9. dieses Monats u.s.w.
(wie in der eben vorangegangenen Cirkular-Verfügung).
Diesen Grundsatz wollen Euer Excellenz in den Landestheilen
der Rheinprovinz zur Anwendung bringen lassen, auf welche sich das dadurch
deklarierte Verbot bezieht. In den Landestheilen, wo
französisches Recht gilt, behält es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Germinal Jahres XI *) und des Dekrets vom 20. Juli 1808 **)
sein Bewenden, wovon die Regierungen, in Erledigung verschiedener hier
eingereichten Anfragen und zur Instruktion der jüdischen Kultusbeamten, in
Kenntnis zu setzen sind. Berlin, den 22. März 1841
Der Minister des
Innern und der Polizei von Rochow
*):
Loi, relative aux Prénoms et changements de Noms, du 11. Germinal XI. Art. I. A
compter de la publication de la présente loi, les noms en usage les différens calendriers, et ceux des personnage, connus de
l’histoire ancienne, pourront seuls être reçus, comme prénoms, sur les
registres de l’état destinés à constater la naissance des enfants: et il est
interdit aux officiers d’en admettre aucun autre dans leurs actes.
**):
Décret impérial, concernant les Juifs qui n’ont pas de famille et de prénom
fixes, le 20. Juillet 1808. Art. III. Ne seront point
admis comme noms de famille, aucun nom tiré de l’ancien Testament, ni aucun nom
de ville. Pourront être pris comme prénoms, ceux autorisés par la loi du 11. Germinal,
an XI.
___________________
Bescheid an den jüdischen Kantor und Schächter
N. und abschriftlich
an die Königliche
Regierung zu Oppeln, die Unveränderlichkeit der
den Juden bei der
Beschneidung beigelegten Vornamen betreffend.
MBIV vom 05.10.1841
(Seite 276)
Auf Ihre Vorstellung
vom 30. Juni dieses Jahres wird Ihnen eröffnet, dass der Grundsatz der
Unveränderlichkeit der den Juden bei der Beschneidung beigelegten und in die
Familien-Tabellen eingetragenen Vornamen im öffentlichen Interesse zur
Verhütung einer möglichen Verdunkelung der Familien-Verhältnisse aufrecht
erhalten werden muss, und Ausnahmen davon nur aus besonders erheblichen, hier
nicht vorliegenden Gründen, und nur von Seiner Majestät dem Könige Allerhöchst
Selbst gestattet werden.
Es kann daher auf Ihr
Gesuch um Abänderung des Ihrem Sohne beigelegten Vornamens Mausche in
Moritz um so weniger eingegangen werden, als nach dem in Abschrift beigefügten
Gutachten der Name „Mausche“ allerdings ein in der Thora begründeter und
noch jetzt gebräuchlicher jüdischer Vorname ist. Berlin, den 5. Oktober 1841
Ministerium des
Innern. Erste Abtheilung von Meding
___________________
„Allerhöchste Erlaß, betreffend die Ertheilung
der
Genehmigung zu
Namensänderungen“
vom 12.07.1867
(GS Seite 1310, Nr.
6765)
Auf den Bericht des Staatsministeriums
vom 5. Juli diesen Jahres bestimme Ich hierdurch für den gesammten
Umfang der Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche
Genehmigung zu Namenänderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es
sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger
Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan
von den Bezirksregierungen ertheilt werden soll. Im
Gebiete des ehemaligen Königreichs Hannover soll die gedachte Befugnis bis zur
anderweitigen Organisation der dortigen Verwaltungsbehörden von den Landdrosteien ausgeübt werden.
Ems, den 12. Juli 1867
Wilhelm
von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow.
An das
Staatsministerium
___________________
Cirkular-Erlass an sämmtliche Königliche Regierungen einschließlich derjenigen
zu Kiel und Schleswig
und an das Königliche Polizei-Präsidium hierselbst, das Verfahren
bei Genehmigung von Namens-Aenderungen betreffend, vom 09. August 1867
(MBIV Seite 246, Nr.
186)
Die steigende Zahl der
Gesuche, in denen um die Genehmigung zu Namens-Aenderungen
gebeten wird, hat Veranlassung gegeben, die auf diesen Gegenstand bezügliche
Gesetzgebung namentlich auch in Rücksicht auf die neuen Landestheile
einer näheren Erörterung zu unterwerfen. Es hat sich dabei herausgestellt, dass
dieselbe in den verschiedenen Landestheilen sehr
verschiedenartig gestaltet ist. Soweit die Verschiedenheiten materieller Natur
sind, werden sie dadurch ihre Ausgleichung finden, dass nach der bereits
erfolgten Einführung des Preußischen Strafgesetzbuchs in den neuen Landestheilen vom 1. September dieses Jahres ab der von der
unbefugten Annahme von Titeln, Würden, Adels-Prädikaten und Namen handelnde §
105. desselben in der gesammten Monarchie zur
Anwendung kommen wird.
Eine andere
Verschiedenheit der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen besteht darin, dass
die Ertheilung der Genehmigung zu Namens-Aenderungen
in den alten Landestheilen – soweit hier nicht eine
Delegation der Befugnis an einzelne Behörden Statt gefunden hatte – und in
einigen der neuen Landestheilen dem Landesherrn zustand,
während in den übrigen neuen Landestheilen die
Genehmigung von dieser oder jener Behörde ertheilt
werden durfte.
Um in dieser Beziehung
die erforderliche Gleichmäßigkeit herbeizuführen, haben des Königs Majestät auf
den Antrag des Staats-Ministeriums mittelst des in beglaubigter Abschrift
beifolgenden und demnächst durch die Gesetz-Sammlung zur Publikation
gelangenden Allerhöchsten Erlasses vom 12. vom Monat zu bestimmen geruht, dass
die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namens-Aenderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in
denen es sich um die Annahme eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger
Prädikate handelt – in welchen Fällen die Allerhöchste Entscheidung auch
fernerhin einzuholen ist – fortan von den Bezirks-Regierungen ertheilt werden soll.
Indem ich die
Königliche Regierung hiervon in Kenntnis setze, finde ich mich veranlasst, in
Bezug auf die Gesichtspunkte, welche bei der nunmehr der Königlichen Regierung
obliegenden Entscheidung über die eingehenden Anträge auf Genehmigung von Namens-Aenderungen zu beachten sind, Folgendes zu bemerken:
1) Die Genehmigung
wird nicht zu ertheilen sein, ohne dass hinreichende
Gründe für den betreffenden Antrag sprechen.
2) In den alten Landestheilen galt bisher die Allerhöchste Ordre vom 15.
April 1822 (GS Seite 108), wonach es Niemand gestattet sein soll, ohne
unmittelbare Landesherrliche Erlaubnis seinen Familien- oder
Geschlechts-Namen zu ändern. Konform der Fassung dieser Allerhöchsten Ordre
hat die gerichtliche Praxis angenommen, dass auch der § 105. des
Strafgesetzbuchs nur den Gebrauch eines unrichtigen Familien-Namens verpöne,
dass dagegen die – nicht in betrüglicher Absicht erfolgende – Änderung des Vornamens
straflos sei. Mit Rücksicht hierauf wird sich die Königliche Regierung
lediglich mit der Änderung von Familien-Namen zu befassen, dagegen
Anträge auf Genehmigung zur Änderung von Vornamen einfach durch
Hinweisung auf jene gerichtliche Praxis, so lange sich diese nicht ändert oder
nicht durch gesetzliche Vorschriften aufgehoben wird, zu erledigen haben.
3) Die Kontrolle der
Führung fester Familien-Namen erfolgt wesentlich im polizeilichen Interesse. Es
ist daher bei Prüfung der betreffenden Anträge vorzugsweise darauf das
Augenmerk zu richten, ob denselben Bedenken polizeilicher Natur entgegenstehen,
namentlich ob die Gewährung zu Verdunkelung von Familien-Namen führen könnte,
ob mit Rücksicht auf die Führung des Betreffenden ein Missbrauch der
nachgesuchten Erlaubnis zu besorgen sein möchte und dergleichen. Indess ist daneben auch auf das Privat-Interesse der betheiligten Familie insofern Rücksicht zu nehmen, als da,
wo ein solches ersichtlich ist, die nächsten Angehörigen desjenigen, von dem
oder für den die Genehmigung nachgesucht wird, darüber zu hören sind, ob sie
dem Antrage ihrerseits zustimmen.
4) In denjenigen
Fällen, wo es sich um die Änderung des Namens von Minorennen
handelt, ist die Erklärung der Vormundschaftsbehörde über den Antrag
einzuholen.
5) Wird die Annahme
des Namens einer bestimmten Familie beabsichtigt, so ist dazu die Genehmigung
nur dann zu ertheilen, wenn da, wo ein
Privat-Interesse der betheiligten Familie ersichtlich
ist, festgestellt wird, dass von dieser nicht ein begründeter Widerspruch
erhoben werden kann, und es sind deshalb die nächsten männlichen Mitglieder
dieser Familie über den Antrag zu hören.
6) Durch die
Allerhöchste Ordre vom 13. Mai 1822 ist der Minister des Innern ermächtigt
worden, die von den zum Christenthum übertretenden
Juden bei der Taufe anzunehmenden Familiennamen ohne Weiteres zu bestätigen.
Diese Ermächtigung geht nunmehr auf die Königliche Regierung über, so dass die
Genehmigung in solchen Fällen nur dann zu versagen sein wird, wenn sich etwa
auf der Wahl des Namens selbst besondere Bedenken ergeben.
7) Dagegen können
Fälle eintreten, welche geeignet erscheinen, der ministeriellen Kognition
unterworfen zu werden. Hierher gehören z.B. Anträge, welche darauf gerichtet
sind, einem im Ehebruche erzeugten Kinde den Familien-Namen des unehelichen
Vaters beizulegen. In dergleichen Fällen ist dem Antrage nicht zu willfahren,
ohne vorher meine Ermächtigung einzuholen.
Berlin, den 9. August
1867
Der Minister des
Innern: Graf zu Eulenburg
Weitere Informationen und Kommentare bitte an:
Rolf Willmanns, Untere Gürle
1, CH 3236 Gampelen
Email: gampelen@yahoo.com